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Comeback des Amtsmissbrauchs?

Am 7. Mai entscheidet das Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Abschaffung des Amtsmissbrauchs, auch zum Fall Parkplatz Pragser Wildsee. Der Ausgang ist offen, theoretisch könnten in der Folge Verfahren gegen Mitglieder der Landesregierung reaktiviert werden.

von Thomas Vikoler

Im August vergangenen Jahres wurde er formell aus dem italienischen Strafgesetzbuch gestrichen, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Artikel 323.

Er wurde ersatzlos gestrichen, was auch international für Aufsehen sorgte. Das einzige EU-Land, zudem mit erheblicher Neigung zur Korruption, das wegen angeblicher Überflüssigkeit und Nutzlosigkeit einen zentralen Strafbestand für die öffentliche Verwaltung abschafft.

Am 7. Mai entscheidet das Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung. Angestoßen hat das Prüfungsverfahren u.a. das Bozner Landesgericht, das zum laufenden Verfahren gegen den Pragser SVP-Bürgermeister Friedrich Mittermair und der Hotelierin Caroline Heiss zur Causa Parkplatz Pragser Wildsee im Herbst einen entsprechenden Antrag nach Rom geschickt hatte.

Inzwischen hat er durch eine Verfügung der VI. Strafsektion der Kassation zusätzliches Gewicht erhalten. Die Richter stellten von sich aus – also ohne, dass dies eine der Verfahrensparteien beantragt hatte – eine Klärungsanfrage an das Verfassungsgericht. Es geht um einen Fall eines mutmaßlichen Amtsmissbrauchs eines Gemeindesekretärs einer Gemeinde bei Neapel aus dem Jahre 2011, der zum Verfall des Gemeinderatsmandats eines Oppositionspolitikers führte.

Die VI. Strafsektion der Kassation wirft u.a. die Frage auf, ob durch die Abschaffung des Amtsmissbrauchs nicht eine UNO-Konvention aus dem Jahre 2003 zum Kampf gegen die Korruption verletzt worden ist.

Immerhin war die Konvention im Jahre 2009 vom römischen Parlament ratifiziert worden.

Laut Verfügung der Kassation gilt eine überstaatliche Verpflichtung der Strafverfolgung, wodurch die Streichung von Artikel 323 aus dem Strafgesetzbuch eine Verletzung der Verfassungsartikel 11 und 117 darstellen könnte.

Zur Entscheidung der Verfassungsrichter, die am Tag der Verhandlung bekanntgegeben wird, gibt es mehrere Szenarien:

Unwahrscheinlich ist, dass die Abschaffung für verfassungskonform erklärt wird. Experten halten es hingegen für möglich, dass die Höchstrichter dem Gesetzgeber eine bestimmte Frist einräumen, das Rechtsproblem zu beheben. Theoretisch könnte aber auch allein das Gesetz, mit dem die Regierung Meloni den Amtsmissbrauch abgeschafft hat, aufgehoben werden – Artikel 323 träte damit wieder in Kraft.

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