Freispruch trotz 1,7 Promille
Ein Autofahrer aus Wolkenstein entgeht trotz einer nachgewiesenen Alk-Fahrt einer Haftstrafe und einem dreijährigen Führerscheinentzug.
Im Februar 2023, als sich der Unfall ereignete, galten noch die „alten“ Bestimmungen zu Alkohol am Steuer, die kürzlich durch das Salvini-Gesetz verschärft wurden. Ein Mann aus Wolkenstein, der ebendort mit einem PKW von der Straße abkam und bei dem Unfall (wie sein Beifahrer) leicht verletzt wurde, konnte sich ihnen nicht entziehen.
Er wurde wegen seiner Verletzungen nicht zum Blastest gezwungen, aber von einem Krankenwagen ins Spital gefahren, wo in der Ersten Hilfe die üblichen Untersuchungen vorgenommen wurden.
Dass bei dem Unfall Alkohol im Spiel war (und das nicht wenig), stellte sich allerdings erst acht Tag später heraus. Im Blut des Mannes, das vom Spital aufbewahrt worden war, wurde ein Alkoholgehalt von 1,7 Promille nachgewiesen. Dem Autolenker aus Wolkenstein wurde umgehend der Führerschein entzogen und die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren gegen ihn ein.
Heraus kam dabei ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 8.000 Euro, verbunden mit dem dreijährigen Entzug des Führerscheins.
Letzteres erschien dem Autofahrer offenbar die eigentliche Strafe, er legte über den Anwalt Ernest Cuccarollo beim Landesgericht Beschwerde gegen den Strafbefehl ein. Seinen Führerschein hatte er nach drei Monaten aufgrund einer Verfügung des Friedensgerichts vorläufig zurückerhalten.
Und nun steigt der Alk-Lenker gänzlich straffrei aus dem Verfahren aus, nachdem die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren für ihn ein Jahr und vier Monate Haft, 6.000 Euro Geldstrafe und den Entzug des Führerscheins für drei Jahre beantragt hatte.
Ein Einzel-Strafrichter sprach ihn vergangene Woche frei. Verteidiger Cuccarollo konnte offenbar nachweisen, dass die Carabinieri, welche den Unfall im Februar 2023 aufgenommen hatten, einen Formfehler begangen haben. Sie stellten dem Krankenhaus – und dem betroffenen Autolenker, der darüber informiert werden muss -, den Avis über die Durchführung der Blutprobe mit achttägiger Verspätung zu. Warum, ist nicht klar. Die Benachrichtigung muss laut Gesetz vor der Blutentnahme erfolgen. Der Anwalt beantragte deshalb in der Verhandlung die Nichtigkeit des einzigen Beweismittels (die vom Richter offenbar geteilt wird).
Die einzige Strafe für die Alko-Fahrt blieb somit der dreimonatige (vorläufige) Führerscheinentzug. Das Unfallfahrzeug wurde, wie bei Überschreitung der 1,5-Promille-Grenze vorgesehen, ebenfalls nicht eingezogen. Es gehörte nämlich einer anderen Person als dem Unfallfahrer.
Kommentare (14)
Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen
Du musst dich EINLOGGEN um die Kommentare zu lesen.