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Die Entlastung

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Menschen mit schwerer Behinderungen können sich von der Kfz- und von der Umschreibungssteuer befreien lassen.

Mit dem Stabilitätsgesetz 2025 hatte der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung im Dezember 2024 beschlossen, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der Landesumschreibungssteuer auf alle Menschen mit schwerwiegender Behinderung auszuweiten.

Dabei handelt es sich um Personen, die intensiv unterstützt werden müssen, gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992.

Die Befreiung wird unabhängig von der Art der anerkannten Behinderung zuerkannt. Bis 2024 galt diese Befreiung nur für bestimmte Formen schwerwiegender Behinderung.

Die schwerwiegende Behinderung muss durch eine öffentliche ärztliche Kommission festgestellt worden sein.

Die Befreiung wird auf Antrag der Steuerpflichtigen gewährt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug für den Transport oder das eigenständige Fahren durch die Person mit Behinderung angepasst wurde. Auch Familienangehörige, zu deren Lasten die Person mit Behinderung steuermäßig lebt, können die Befreiung beantragen.

„Insgesamt haben wir darauf geachtet, dass wir über den Landeshaushalt die Menschen in Südtirol finanziell entlasten.

Bei den Steuern für die Kraftfahrzeuge werden zudem diejenigen unterstützt, die schutzbedürftig sind und es bereits aufgrund ihrer Behinderung schwer haben“, sagt Landeshauptmann und Finanzlandesrat Arno Kompatscher.

Um die Befreiung von der Kfz-Steuer zu beantragen, können sich Betroffene an die Dienststelle Landesabgaben und Kfz-Steuer der Südtiroler Einzugsdienste AG wenden (Tel.: 0471 316499, E-Mail: [email protected]).

Die Befreiung von der Landesumschreibungssteuer wird direkt bei der Vorlage der Formalitäten betreffend die Umschreibung, die Eintragung und die Anmerkung der Fahrzeuge in das Öffentliche Kraftfahrzeugregister Bozen angewandt.

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