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Grünes Licht

Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Südtiroler Handelskodex anerkannt. LR Marco Galateo spricht von „soliden Regeln“.

Mit dem Urteil Nr. 210/24 hat der Verfassungsgerichtshof die volle Rechtmäßigkeit des Handelskodex bestätigt, der durch das Landesgesetz Nr. 12 aus dem Jahr 2019 eingeführt worden war. Dabei wurde hervorgehoben, dass der landesrechtliche Rahmen klar formuliert ist und den verfassungsmäßigen Prinzipien entspricht.

Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesrat für Wirtschaftsentwicklung Marco Galateokommentierte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und betonte, dass es sich hierbei nicht um eine Neuerung, sondern um die Bestätigung der bereits geltenden Regeln handelt. „Das Urteil stellt klar, dass öffentliche Betriebe wie Bars und Restaurants nicht von der Möglichkeit einer zwölfjährigen Verlängerung der Konzessionen profitieren können. Diese Option ist ausschließlich für Handelsaktivitäten auf öffentlichen Flächen vorgesehen, wie beispielsweise Würstelstände, die keine Bedienung am Tisch anbieten.“

Galateo führte weiter aus:

„Andere Betriebe, wie Pizzerien mit Pizzastückverkauf, die als handwerkliche Tätigkeit und nicht als kommerzielle eingestuft sind, waren nie in die Regelung zur zwölfjährigen Verlängerung einbezogen. Daher ändert sich für diese Betriebe nichts.“

Aus technischer Sicht bekräftigt das Urteil des Verfassungsgerichtshofs den Grundsatz, dass Konzessionen auf öffentlichen Flächen die funktionale Unterscheidung zwischen kommerziellen Aktivitäten und öffentlichen Betrieben respektieren müssen. Dieses Urteil sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften und bestätigt, dass automatische Verlängerungen ausschließlich den im Handelskodexvorgesehenen Kategorien vorbehalten sind. Dadurch werden weitreichende Interpretationen vermieden, die nicht durch die geltende Gesetzgebung gedeckt sind.

Abschließend betonte Galateo: „Die Landesnorm bleibt unverändert, und dieses Urteil zeigt, dass unsere Regeln solide und gut strukturiert sind.“

Foto: IDM

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