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Besoffener Scooterfahrer

Die Carabinieri haben in Leifers einen Motorradfahrer gefilzt, der in der Nacht gegen 01.00 Uhr mit 2,13 Promille unterwegs war.

Im Rahmen der vom Provinzkommandanten der  Carabinieri, Oberst Raffaele Rivola, angeordneten Verstärkung der nächtlichen Kontrollen fiel einer Streife der Carabinieri von Leifers um 01.00 Uhr nachts in der St.-Jakob-Straße ein Mann auf einem Motorroller auf, der zickzack unterwegs war.

Also beschlossen die Beamten, den Lenker zu kontrollieren.

Der 44-jährige Mann, der aus dem Osten stammt und in Leifers ansässig ist, gab an, er habe „ein Bier“ getrunken.

Der Alk-Test ergab schließlich einen Promillewert von 2,13.

Die zulässige Höchstgrenze liegt bekanntlich bei 0,5 g/l

Der Führerschein wurde eingezogen, der Scooter beschlagnahmt.

Der Mann wurde bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und dem Regierungskommissariat gemeldet.

Der Mann muss sich jetzt auf gesalzene Strafen gefasst machen.

Die Straßenverkehrsordnung sieht bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 Gramm pro Liter (g/l) folgende Strafen vor:

– eine Geldstrafe von 1.500 bis 6.000 Euro und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr, wenn ein Blutalkoholspiegel von mehr als 1,5 Gramm pro Liter (g/l) festgestellt wurde.

Die zusätzliche Verwaltungssanktion des Entzugs der Fahrerlaubnis von einem bis zwei Jahren gilt in allen Fällen.

– Wenn das Fahrzeug einer Person gehört, die nicht an der Straftat beteiligt war, verdoppelt sich die Dauer des Führerscheinentzugs. Im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren wird der Führerschein für immer entzogen.

– Mit der Verurteilung oder der Verhängung der Strafe auf Antrag der Parteien wird, auch wenn die bedingte Aussetzung der Strafe angewandt wird, immer die Einziehung des Fahrzeugs angeordnet, mit dem die Straftat begangen wurde, es sei denn, das Fahrzeug selbst gehört einer Person, die an der Straftat nicht beteiligt war.

– Außerdem ist ein Abzug von 10 Punkten im Führerschein vorgesehen.

– Wird die Trunkenheit am Steuer zwischen 22.00 und 7.00 Uhr festgestellt, erhöht sich die oben genannte Geldbuße um ein Drittel bis zur Hälfte.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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