Du befindest dich hier: Home » Politik » Die Umweltgebühr

Die Umweltgebühr

Foto: LPA/Peter Daldos

Foto: LPA/Peter Daldos

Die Landesregierung hat neue Kriterien für die Berechnung der Gebühren für die Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung genehmigt.

Die Landesregierung hat sich gestern mit der Gebühr zur Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung befasst. Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen, also solche mit über drei Megawatt Nennleistung, sind verpflichtet, dem Land Südtirol jährlich eine Gebühr zu zahlen. Diese Gebühr wurde bereits bisher erhoben, wird aber künftig aus zwei Teilen bestehen: einer festen und einer neu hinzugekommenen variablen Komponente.

Die Änderung wurde aufgrund der Vorgaben des zuständigen Ministeriums im Zuge der Genehmigung des neuen Gesetzes zur Vergabe von Konzessionen zu hydroelektrischen Zwecken im März 2024 notwendig. Die bereits bestehende feste Komponente beträgt 33,90 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung und wird von der Landesregierung alle zwei Jahre auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes des ISTAT angepasst.

Die Kriterien für die neu eingeführte variable Komponente werden von der Landesregierung festgelegt, wobei das Verursacherprinzip zur Anwendung kommt: „Ziel ist es, die Ressourcenkosten, die durch die Nutzung der Gewässer entstehen, teilweise stärker zu berücksichtigen“, erklärte der zuständige Landesrat für Energie, Umwelt- und Klimaschutz, Peter Brunner. Ausschlaggebend soll dabei auch der Einfluss auf die Umwelt sein: „Jene Kraftwerke, die einen größeren Impact auf die Umwelt haben, entrichten zukünftig eine höhere Gebühr.“

Die variable Komponente der Gebühr ergibt sich aus mehreren Faktoren: Dabei wird die durchschnittliche jährliche Nennleistung gemäß Konzession, die Auskunft über die Größe einer Anlage gibt, ebenso berücksichtigt wie die Präsenz von Speichern und/oder großen Staudämmen und die Anwesenheit von unterirdischen oder oberirdischen Druckrohrleitungen.

Das Verwaltungsamt für Umwelt in der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz wird die nötigen Informationen von den Konzessionären einholen und den variablen Gebührenanteil berechnen. Für das Jahr 2024 ist die Zahlung der Gebühr bis zum 30. November möglich, in den Folgejahren gilt der 31. Mai als Zahlungstermin.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentar abgeben

Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.

2024 ® © Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH/Srl Impressum | Privacy Policy | Netiquette & Nutzerbedingungen | AGB | Privacy-Einstellungen

Nach oben scrollen