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Ende eines Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Strafverfahrens gegen einen leitenden Beamten der Gemeinde Bozen zum tödlichen Unfall von Alex Masera an der Loretobrücke beantragt. 

von Thomas Vikoler  

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, muss auch damit rechnen, dass irgendwann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Im konkreten Fall eines zum Tatverdacht der fahrlässigen Tötung, der sich weiterhin gegen einen Chef-Ingenieur der Gemeinde Bozen, der für die Wartung der Brücken zuständig ist, richtet.

Das Strafverfahren bezieht sich auf einen spektakulären tödlichen Unfall, dass sich am Morgen des 2. Mai 2023 auf der Loretobrücke ereignete. Ein Lieferwagen brach plötzlich aus der Fahrbahn aus, durchbrach ungebremst das Brückengeländer und stürzte in den Eisack. Der Fahrer, der 22-jährige Handwerker Alex Masera, ertrank im Wagen, wie später bei einer Autopsie festgestellt wurde.

Ein Beweissicherungsverfahren am Landesgericht zu dem Unfall ergab auch, dass der Unfallwagen beim Aufprall auf das Brückengeländer mit 70 Stundenkilometern unterwegs war – erlaubt war Tempo 40. Für Marco Guerriero, dem Gutachter im Beweissicherungsverfahren, war die hohe Geschwindigkeit ein entscheidender Faktor in dieser Geschichte. Warum Alex Masera den Wagen plötzlich gegen das Brückengeländer lenkte, konnte nie geklärt werden.

Nun hat die Staatsanwaltschaft, wie erwartet, die Einstellung des Strafverfahrens gegen den leitenden Beamten der Gemeinde Bozen beantragt. Die Angehörigen des Verstorbenen, die im Beweissicherungsverfahren durch einen Anwalt vertreten waren, haben allerdings die Möglichkeit, beim Voruntersuchungsrichter Einspruch gegen den Archivierungsantrag einzulegen.

Der unter Tatverdacht stehende Gemeinde-Ingenieur, der vom Anwalt Francesco Coran verteidigt wird, hat allerdings aufgrund der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens nichts zu befürchten. Der Gerichtsgutachter hatte nämlich festgestellt, dass das Brückengeländer der Loretobrücke baulich in Ordnung und korrekt gewartet worden war und nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen dem Aufprall eines Lieferwagens nicht habe standhalten müssen. Auf einer Brücke, auf der ein Tempolimit von 40 Stundenkilometern gilt, reiche es aus, wenn sie mindestens ein Meter hoch ist und Fußgänger vom Sturz ins Wasser bewahrt. 

Eine Leitplanke sei im Gegensatz zu Brücken auf außerstädtischen Straßen nicht vorgeschrieben. „Erst auf Brücken mit einem Tempolimit von 70 Kilometern müssen die Geländer so gebaut sein, um einen Aufprall eines Fahrzeuges standzuhalten“, erklärte Hansjörg Letzner, der Sachverständige der Verteidigung im Beweissicherungsverfahren.

Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Archivierungsantrag damit, dass die drei Voraussetzungen für die Feststellung einer fahrlässigen Handlung seitens des Tatverdächtigen, nämlich Nachlässigkeit, Unfähigkeit und Unvorsichtigkeit, nicht gegeben seien.

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