Nichtige Verträge
Das Landesgericht Bozen hat die Verträge der Volksbank über den Verkauf von Aktien, die von drei Sparern erworben wurden, für nichtig erklärt.
Das Landesgericht Bozen, Richter Michael Grossmann, hat in zwei Urteilen vom 28. Juni 2024 die Verträge über den Verkauf von Aktien, die von drei Sparern erworben wurden, für nichtig erklärt.
Es verurteilte die Südtiroler Volksbank, die ihre Aktien im Laufe der Zeit für fast 50.000 € verkauft hatte, zur Rückgabe der Beträge und zur Zahlung von Schadenersatz, zuzüglich einfacher Zinsen, Verzugszinsen, Geldentwertung und Prozesskosten.
Mit den beiden vorgenannten Urteilen wurde die Volksbank insgesamt neunmal in ebenso vielen Verfahren verurteilt, die von den Rechtsanwälten des Aktionärskomitees Südtirol, Prof. Massimo Cerniglia, Alessandro Caponi und Roberto Ciammarughi von der Rechtsanwaltskammer Rom mit Sitz in Bozen, angestrengt wurden.
Es ist anzumerken, dass die Bank nur gegen zwei Urteile Berufung eingelegt hat, während fünf Urteile bereits rechtskräftig sind und bei den letzten beiden noch abgewartet werden muss, ob die Bank in Berufung geht oder nicht.
Die Gerichtsverfahren gegen die Volksbank, die vom Aktionärskomitee Südtirol mit den oben erwähnten Anwälten vorgeschlagen wurden, laufen sehr gut. Sowohl was die oben erwähnten neun Urteile betrifft, die bereits in neun Monaten ergangen sind, als auch wenn man bedenkt, dass das Gericht von Venedig und das Berufungsgericht der selben Stadt die CLASS ACTION gegen die Bank wegen der Erklärung der Täuschung eines Informationsproduktblattes über die von der Bank verkauften Aktien (Ausgaben 01.2012 – 07.2015) endgültig zugelassen haben.
Sehr wichtig ist, dass Richter Grossmann in den beiden Urteilen vom 28. Juni genau über das Produktinformationsblatt urteilte und feststellte, dass der Inhalt des Produktinformationsblatts geeignet war, den Anleger zu beeinflussen und „eine unklare Information darstellte, die insgesamt geeignet war, beim durchschnittlichen Anleger eine falsche Erwartung hinsichtlich der Möglichkeit zu wecken, die Aktien zu einem dem Ausgabepreis entsprechenden Mindestpreis zu liquidieren. Die auf diese Weise bereitgestellten Informationen sind daher nicht geeignet, um fundierte Anlageentscheidungen zu treffen“.
Die vorgenannten Feststellungen sind von großer Bedeutung, da das Finanzschiedsgericht der Consob bereits in fast 30 Entscheidungen die Irreführung durch das Produktblatt festgestellt hat. Ebenso wie das Gericht von Venedig bei der Zulassung der Sammelklage (Class Action) die Klage wegen Irreführung durch das besagte Produktblatt für begründet erklärt hat.
Nach gleich drei Richtern unterschiedlicher Zusammensetzung und Art sollte die Bank als qualifizierter und verantwortungsbewusster Akteur die Konsequenzen ziehen und den Rechtsstreit beenden, auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich rund 650 Sparer der Sammelklage angeschlossen haben.
Aber sei es drum!
Aus diesem Grund werden alle Sparer, die dies noch nicht getan haben, gebeten, ihr Interesse an einer Klage gegen die Bank zu bekunden, um ihre Ersparnisse zurückzuerhalten, und zwar an die folgende E-Mail-Adresse des Ausschusses „[email protected]“.
Bis Ende August werden wir die zahlreichen angeforderten Angebote verschicken. Wir entschuldigen uns für die Wartezeit.
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