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Der FTI-Crash

Martin Pichler

Nach der FTI-Pleite des Reiseriesen FTI herrscht in der Reisebranche Verunsicherung. In Südtirol ist die Zahl der mutmaßlich Geschädigten überschaubar.

von Artur Oberhofer

Für Martin Pichler kam der Blitz nicht aus dem sprichwörtlichen Himmel.

„Man hat bereits seit Monaten gewusst, dass es bei FTI hapert“, sagt der Bozner Reiseveranstalter und Präsident der Reisebüros im hds. Gerade weil über eine bevorstehende Insolvenz gemunkelt wurde, haben sich auch die Südtiroler Reisebüros mit Buchungen über FTI zurückgehalten. „Man hat halt aufgepasst“, bestätigt Martin Pichler.

Die Insolvenz des drittgrößten Reiseveranstalters in Europa hat für die Südtiroler Reisebüros und deren KundInnen keine großen Auswirkungen. „In unserem Reisebüro haben wir – um eine Relation herzustellen – vier Buchungen mit FTI und fast 1.000 mit TUI“, sagt Martin Pichler.

Dennoch: Die FTI-Insolvenz, das räumt auch Pichler ein, sorgt innerhalb der Branche für Verunsicherung. „Dieser Crash tut dem Sektor sicher nicht gut“, sagt er.

Die wenigen mit FTI gebuchten Reisen würden jetzt entweder umgebucht bzw. direkt zwischen Reisebüro und Leistungsträger gelöst. Kunden, die Pauschalreisen gebucht haben, riskieren wenig bis gar nichts.

Unannehmlichkeiten riskieren jene Reisenden, die genau jetzt urlauben.

Martin Pichler nennt ein Beispiel: „Wenn jemand jetzt gerade in Ägypten urlaubt, dem kann passieren, dass das Hotel darauf besteht, dass der Gast die Hotelrechnung bezahlt, weil das Hotel befürchtet, von FTI kein Geld mehr zu bekommen.“

In dem Fall müsse der Gast die Rechnung bezahlen und dann versuchen, das Geld oder zumindest einen Teil davon über die Insolvenzversicherung zurückzubekommen. Das sei aber ein langer und möglicherweise hindernisreicher Weg. Kunden, die ihre Reisen mit FTI online gebucht haben, könnten durch die Finger schauen. „Ohne in eigener Sache Werbung machen zu wollen: Es ist schon so, dass die, die über ein Reisebüro gebucht haben, besser aufgehoben sind als die, die online oder direkt gebucht haben“, erklärt Martin Pichler.

Foto: 123RF.com

Und was sagen die Verbraucherschützer zum FTI-Crash?

Bei der Europäischen Verbraucherzentrale (EVZ) in Bozen heißt es:

Laut EU-Pauschalreiserichtlinie müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Reiseveranstalter eine Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Im Jahr 2021 sei die Insolvenzsicherung in Deutschland neu geregelt worden, da sich im Zuge der Thomas Cook-Pleite 2019 herausgestellt hat, dass Kundenzahlungen nur bis zu 110 Millionen Euro abgesichert waren – dieser Betrag war nicht ausreichend, weshalb letztendlich der deutsche Staat einspringen musste.

Nun soll der Deutsche Reisesicherungsfonds (FRSF) Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bei FTI gebucht haben und von der Insolvenz betroffen sind, entschädigen.

Dabei sollte der DRSF für die Insolvenzschäden mit seinem gesamten Vermögen haften.

Laut EU-Pauschalreiserecht umfasst der Schutz im Falle der Insolvenz Folgendes:

  • die Rückbeförderung der Reisenden (wenn die Beförderung Teil der Pauschalreise ist);
  • die Fortsetzung der Reise kann angeboten werden;
  • nicht erbrachte Reiseleistungen müssen erstattet werden.

Wichtig: Diese Insolvenzabsicherung gilt nur für Pauschalreisen (und verbundene Reiseleistungen). Einzelne Flug- oder Hotelbuchungen sind, wie eingangs erwähnt, im Insolvenzfall nicht abgesichert.

Nicht vom FTI-Crash betroffen sind gebuchte Pauschalreisen bei Drittanbietern (wie TUI, Alltours, DERTOUR, vtours usw.), die über die Portale der FTI Touristik gebucht worden sind.

Was tun, also, im konkreten Anlassfall?

Der Rat der Verbraucherschützer: Kontaktieren Sie den Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft, usw.) und fragen Sie, ob FTI die Zahlung durchgeführt hat und es somit trotzdem möglich ist, die Leistung (weiterhin) in Anspruch zu nehmen. Falls der Leistungsträger die Zahlung der nicht angetretenen Reise nicht erhalten haben sollte, sollten Sie, wenn Sie mit Kreditkarte bezahlt haben, so schnell wie möglich prüfen, ob Sie einen sogenannten Chargeback-Antrag bei Ihrem Kreditkartenunternehmen einreichen können. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung hat man dabei nicht – allerdings sehen einige Kreditkartenunternehmen in den Vertragsbedingungen vor, dass im Falle einer nicht erbrachten Dienstleistung die Erstattung des abgebuchten Betrages möglich ist. Sollte keine Gutschrift erfolgen oder die Zahlung mittels Banküberweisung durchgeführt worden sein, können Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden, sobald dieses eröffnet wird. Da aus der Insolvenzmasse zunächst bevorrechtigte Gläubiger befriedigt werden, haben Reisende beim Insolvenzverfahren aber wahrscheinlich das Nachsehen, heißt es beim EVZ.

Was passiert, wenn man bereits vor Ort ist?

In diesem Fall kann die Fortsetzung der Reise angeboten werden. Falls es nicht möglich ist, die Reise wie geplant zu Ende zu führen, muss der Deutsche Reisesicherungsfonds die Kunden sicher zum ursprünglichen Abflugort bringen.

Kunden, die bei FTI eine Pauschalreise gebucht haben, müssen damit rechnen, dass diese nicht

durchgeführt werden kann.  Geleistete Zahlungen müssen erstattet werden. Wenn nun aber eine neue Reise gebucht wird, die teurer ist, ist es nicht möglich, diesen Differenzbetrag im Erstattungsprozess geltend zu machen.

Wer im Reisebüro gebucht hat, kann sich dort erkundigen, falls Unsicherheiten bezüglich der gebuchten Reiseleistungen bzw. des Vertragspartners bestehen sollten.

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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