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Schutz gegen Greenwashing

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Eine neue EU-Richtlinie gegen irreführende Umweltaussagen soll bewusste Kaufentscheidungen erleichtern. Die Details.

Kürzlich wurde die neue Richtlinie (EU) 2024/825 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie soll besseren Schutz gegen unlautere Praktiken bieten und durch bessere Informationen den ökologischen Wandel stärken.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) fasst die wichtigsten zukünftigen Neuerungen zusammen.

Änderungen bei unlauteren Geschäftspraktiken

Damit wirklich nachhaltige Kaufentscheidungen ermöglicht werden können, ändert die neue Richtlinie die „alte“ Richtlinie (2005/29/EG) zu den irreführenden Geschäftspraktiken.

Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware, in Bezug auf welche irreführende Geschäftspraktiken unzulässig sind, gehören künftig ausdrücklich auch die „ökologischen oder sozialen Merkmale“ des Produkts sowie dessen „Kreislaufaspekte, wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“.

In die „schwarze Liste“ der als auf jeden Fall als unlautere Geschäftspraktiken angesehenen Verhaltensweisen fallen so künftig unter anderem:

  • die Kennzeichnung der Waren mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;
  • die Aufstellung einer allgemeinen Umweltaussage (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“), für welche Gewerbetreibende keinen Nachweis bieten können;
  • die Aussage, wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn in Wirklichkeit Treibhausgasemissionen lediglich kompensiert werden.

Als unlautere Geschäftspraktik ist in Zukunft auch jede Art von kommerzieller Kommunikation über eine Ware, die ein Merkmal enthält, welches ihre Haltbarkeit begrenzt, verboten, wenn dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen, er also davon weiß oder es wissen müsste: dies um die geplante Obsoleszenz der in den Umlauf gebrachten Waren zu unterbinden, so das EVZ.

Verboten sind auch falsche Behauptungen in Bezug auf eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität einer Ware unter normalen Nutzungsbedingungen. Weiters ist es verboten, eine Ware als reparierbar zu präsentieren, wenn sie es nicht ist, und aufzufordern, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Nicht darüber zu informieren, dass die Funktionalität der Ware beeinträchtigt wird, wenn nicht originale Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet wird, oder umgekehrt fälschlicherweise zu behaupten, dass es eine solche Beeinträchtigung geben würde, wird ebenfalls als irreführend verboten.

Änderungen bei der Verbraucherrechte-Richtlinie

Eine Reihe von Änderungen gibt es auch bezüglich der sogenannten Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Es werden unter anderem die Informationspflichten der Gewerbetreibenden erweitert. Dazu gehören Informationen zum Reparierbarkeitswert und, in Ermangelung desselben, Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder eine Reparaturanleitung.

Zudem wird bei Waren eine eigene harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, eingeführt. Eine solche detaillierte harmonisierte Mitteilung wird es auch geben, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Somit sollten wirklich alle, die das Produkt kaufen, Klarheit über ihre Gewährleistungs- und Garantierechte erlangen.

Bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen wird zwar lediglich ein Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung benötigt, zudem müssen Gewerbetreibende jedoch auch auf den Mindestzeitraum hinweisen, innerhalb welchem Produzenten Softwareaktualisierungen bereitstellen, sofern der Produzent den Gewerbetreibenden diese Informationen zur Verfügung stellt.

Beim Fernabsatz gibt es zusätzlich noch erweiterte Informationspflichten zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen und gegebenenfalls über das Beschwerdemanagement des Unternehmers.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Nun sind die Mitgliedsstaaten am Zug: Sie sind verpflichtet, die Richtlinie innerhalb 27.03.2026 in nationale Normen umzusetzen, die Regeln sollen dann ab 27.09.2026 angewendet werden.

In der Verbraucherzentrale Südtirol und im Europäischen Verbraucherzentrum Italien begrüßt man die neuen eindeutigen Vorschriften der Europäischen Richtlinie, da sie für mehr Transparenz im Umgang mit Begriffen wie „nachhaltig“ oder „ökologisch“ sorgen und so bewusste Kaufentscheidungen erleichtern.

Das Europäische Verbraucherzentrum Italien steht für weitere Informationen zur Verfügung (Tel. 0471 980939 oder [email protected]).

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