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Kein Schadensersatz

Die Hotel Pragser Wildsee GmbH scheitert definitiv mit einer Anfechtung eines vom Landeshauptmann verordneten Fahrverbots zum See.

Der 2019 eingebrachte Rekurs der Inhabergesellschaft des Hotels am Pragser Wildsee sorgte seinerzeit  für einige Aufregung: Einmal deshalb, weil die Klägerin drei Jahre zuvor unter rechtlich zweifelhaften Umständen (dazu läuft weiter ein Strafprozess am Landesgericht) die Genehmigung für einen großen Parkplatz erhalten hatte. Und weil Hotelierin Caroline Heiss damals Gemeindereferentin in Prags war und zunächst auch die Gemeinde in den Rechtsstreit gerufen wurde (was eigentlich eine Unvereinbarkeit darstellt).

Nun steht jedenfalls fest: Die angefochtene Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Juli 2019 (Nr. 1706), mit welcher das Fahrverbot für die Zufahrt zum Pragser Wildsee auf einen Zeitraum von 10.00 bis 15.00 Uhr ausgedehnt wurde, war rechtens.

Dies hat der Staatsrat nach einer Anfechtung eines Urteils des Bozner Verwaltungsgerichts durch die Pragser Wildsee GmbH rechtsgültig entschieden. Demnach fällt es in die Zuständigkeit des Landes, aus Umwelt- und Verkehrsgründen Fahrverbote zu erlassen.

Definitiv abgewiesen wurde auch die von Heiss‘ Firma erhobene Schadensersatzforderung von 238.000 Euro.  Dieser Betrag war aufgrund von Mindereinnahmen bei den Parkplätzen und im Barbetrieb berechnet worden. Die Rekursstellerin wurde zur Zahlung von 3.000 Euro Prozessspesen an das Land verurteilt.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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