Abgesicherte Künstler
Kunstschaffende, die eine Rentenzuzahlung der öffentlichen Hand beanspruchen möchten, müssen im Vorjahr in den Zusatzrentenfonds eingezahlt haben und sich bis 31. März im Verzeichnis eintragen lassen.
Die rechtliche Grundlage, um Kunstschaffende bei der Rentenabsicherung unterstützen zu können, wurde Ende 2020 mit dem Regionalgesetz Nr. 4 geschaffen.
In der Zwischenzeit haben die Landeskulturabteilungen gemeinsam mit der Agentur für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung (Aswe) die Maßnahme für Südtirol umgesetzt.
Antragsberechtigt sind Kunstschaffende, die in Südtirol ansässig sind, in den zwei Jahren vor dem Einreichdatum eine berufsmäßig künstlerische Tätigkeit ausgeübt haben und dabei das Einkommen von 35.000 Euro nicht übersteigen. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen Kunstschaffende im Jahr 2023 selbst in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben.
Die öffentliche Hand ergänzt im Folgejahr den Betrag um 500 Euro.
Eintragung ins Landesverzeichnis bis 31. März
Voraussetzung für den Antrag einer Rentenzuzahlung ist die Einschreibung in das Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler.
Diese muss bis 31. März 2024 erfolgen und kann im deutschen, ladinischen oder italienischen Kulturamt vorgenommen werden.
Ab Sommer und bis zum 30. November 2024 kann das Ansuchen auf Rentenzuzahlung bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung beantragt werden. Diese Vorgehensweise für die Rentenzuzahlung ist jährlich einzuhalten.
Das Landesverzeichnis sieht fünf Kategorien vor: bildende und darstellende Kunst sowie Musik, Literatur und Film. Unabhängig von der Rentenzuzahlung können sich alle in Südtirol ansässigen und freischaffenden Künstlerinnen und Künstler in das Landesverzeichnis eintragen.
Ihre Eintragung ist vier Jahre lang gültig, weshalb jene, die sich im letzten Jahr eingetragen haben, heuer kein Ansuchen stellen müssen.
„Für Kunstschaffende, die um eine Rentenvorsorge ansuchen wollen und die Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds getätigt haben, ist die jährliche Eintragung ins Landesverzeichnis Voraussetzung“, heißt es aus dem Landesamt für Kultur, „alle anderen Kunstschaffenden können sich im Vierjahresrhythmus ebenfalls in das Landesverzeichnis eintragen lassen, allerdings sind daran derzeit keine anderen Leistungen gekoppelt.“
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