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Erleichterung fürs Ehrenamt

Eine gute Nachricht für Südtirols Ehrenamt: Der Ministerrat hat – im Beisein von Landeshauptmann Kompatscher – die Durchführungsbestimmung zum Ehrenamt befürwortet.

Die Durchführungsbestimmung zum Ehrenamt, der die Sechserkommission im vergangenen Oktober zugestimmt hatte, ist am gestrigen Nachmittag (15. Februar) vom Ministerrat in Rom genehmigt worden. Auf der Grundlage dieser Durchführungsbestimmung kann Südtirol mit Landesgesetz ein eigenes Landesregister fürs Ehrenamt einführen. Damit werden Voraussetzungen geschaffen, um vor allem kleine Vereine von den bürokratischen Auflagen entlasten zu können, welche die Reform des sogenannten „Dritten Sektors“ mit sich gebracht hat. Diese war 2016 per Gesetzesdekret italienweit eingeleitet und im Jahr darauf als Kodex des Dritten Sektors erlassen worden.

„Die Durchführungsbestimmung ist für Südtirols Ehrenamt ausgesprochen wichtig und bahnt den Weg, um viele kleinere Vereine und Verbände ohne Gewinnabsicht von Bürokratie entlasten zu können. Diese müssen nicht mehr den Verwaltungsaufwand für die Eintragung ins neue gesamtstaatliche Einheitsregister auf sich nehmen. Vielmehr können wir per Landesgesetz ein Landesregister für diese Organisationen schaffen, die sich mit Zuschüssen von Land und Gemeinden und Einkommen eigener Veranstaltungen finanzieren“, betont Landeshauptmann Arno Kompatscher. Die Probleme im Zusammenhang mit den Regeln für die Eintragung ins gesamtstaatliche Einheitsregister (Registro Unico Nazionale del Terzo Settore – Runts), die notwendig ist, um die gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterungen zu beanspruchen, seien damit allerdings noch nicht gelöst, gibt der Landeshauptmann zu bedenken. Kompatscher erinnert auch daran, dass „Südtirol die vom staatlichen Gesetzgeber initiierte Reform bereits im Vorfeld mit einer gewissen Distanz betrachtet“ und versucht habe, „die eigene Gestaltungshoheit in einem für unser Land so zentralen Bereich zu verteidigen“.

Auch verweist der Landeshauptmann darauf, dass es im Kodex des Dritten Sektors eine „Südtiroler Handschrift“ gebe. So sei es gelungen, in den Kodex eine Schutzklausel einzuschreiben, um die Beachtung von Autonomiestatut und das Recht auf Muttersprache zu gewährleisten. Auch konnten Verfahrensvereinfachungen sowie die Anerkennung der Freiwilligen Feuerwehren und des Verbraucherschutzes als Organisationen des Ehrenamtes durchgesetzt werden. Weitere Südtiroler Interessen konnten 2019 im Rahmen der staatlichen Korrektur-Dekrete durchgesetzt werden. So etwa die Schaffung eines eigenen regionalen Kontrollgremiums für das Dienstleistungszentrums des Ehrenamts (DZE) oder die Ausnahmeregelung für die ehrenamtlichen Ambulanzdienste.

Die neue Landesrätin für das Ehrenamt, Rosmarie Pamer, betont, dass „alle Vereine in Südtirol die Unterstützung des Landes verdienen, weil sie für das gesellschaftliche Zusammenleben eine zentrale Rolle spielen“. Die neue Durchführungsbestimmung begrüßt sie als „wichtige Voraussetzung, um den Fortbestand der kleinen Vereine und Verbände zu sichern“. Die Landesrätin gab in diesem Zusammenhang auch die aktuellen Daten (Stand 14. Februar 2024) bekannt: Derzeit sind in Südtirol 2334 Körperschaften im Einheitsregister eingetragen, 263 davon sind Sozialunternehmen oder Sozialgenossenschaften, die in der Sektion „Sozialunternehmen“ eingetragen sind und durch die Eintragung in das Handelsregister in das Einheitsregister gelangen. 2028 Organisationen sind in den Sektionen ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen. 114 Vereine, die aus den vorherigen Landesregistern in das Einheitsregister übertragen wurden, sind noch nicht im Besitz der definitiven Eintragung.

Die gestern vom Ministerrat genehmigte Durchführungsbestimmung beinhaltet unter anderem die Definition der Organisationen des Dritten Sektors. In ihr werden die Bedeutung des Ehrenamtes und der in Südtirol tätigen Ehrenamtsorganisationen festgeschrieben. In Absatz 2-quinquies der Bestimmung wird dem Land Südtirol das Recht zuerkannt, im Rahmen der eigenen Zuständigkeit Liste von Vereinen und anderen privaten Körperschaften zu führen, die ohne Gewinnabsicht Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben und nicht ins gesamtstaatliche Einheitsregister eingetragen sind. Absatz 2-sexies legt fest, dass die Bestimmung nicht nur für Organisationen gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im gesamtstaatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind, sondern auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eingetragen waren. Schließlich legt Absatz 2-septies fest, dass das Land das Ehrenamt und Partnerschaft zwischen allen Akteuren des Dritten Sektors fördert.

Nach der Genehmigung durch den Ministerrat wird die neue Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut, mit der die Durchführungsbestimmung über die Freiwilligentätigkeit vom Präsidenten der Republik als Gesetzesdekret erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht.

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