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„Das hat noch gefehlt“

Gunde Bauhofer (Foto: Landtag)

Die Verbraucherzentrale Südtirol warnt: Bei der vorzeitigen Kündigung eines Stromvertrags ab 1. Jänner können Pönalen anfallen.

Der Energiemarkt sorgt derzeit bei vielen Strom- und Gaskunden für nicht wenig Kopfzerbrechen. Wer sich bereits mit dem Ende des geschützten Marktes (bei Gas seit dem 10. Januar, bei Strom ab dem 1. Juli) und mit der Wahl eines neuen Anbieters auseinandersetzt, muss sich bewusst sein, dass ein zukünftiger Anbieterwechsel eventuell auch Kosten mit sich bringen könnte, teilt die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) mit.

Für gewisse Stromverträge wurde ab 1. Jänner nämlich eine wichtige Neuheit eingeführt (Gasverträge sind vorerst nicht betroffen): Ein Beschluss der Aufsichtsbehörde ARERA vom 6. Juni letzten Jahres sieht vor, dass die Stromversorger ab Anfang dieses Jahres bei vorzeitiger Kündigung von bestimmten Stromverträgen Pönalen bzw. Vertragsstrafen verlangen können.

Davon Betroffen sind jedoch nur Stromverträge mit fester Laufzeit (in der Regel 12 oder 24 Monate) und zu fixem Preis sowie Verträge mit unbestimmter Laufzeit, die für einen gewissen Zeitraum aber einen Fixpreis vorsehen und somit in diesem Zeitraum auch davon betroffen sind.

Lieferanten sind verpflichtet, den Endkunden über die Höhe der anfallenden „Pönale für vorzeitige Kündigung“ zu informieren. Dies entweder im Angebot des Liefervertrags oder im Vertrag selbst.

Der Kunde, so informiert die VZS, muss die Mitteilung über die Vertragsstrafe außerdem unterzeichnen und somit ausdrücklich genehmigen (sogenannte doppelte Unterschrift).

Die Pönale muss dabei als Gesamtbetrag (geschuldeten Summe) angegeben werden und „darf den wirtschaftlichen Schaden, der dem Verkäufer durch einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags entsteht, nicht überschreiten“.

Auch im Vergleichsportal der ARERA muss unter den Informationen der einzelnen Angebote die etwaige Pönale angegeben werden.

Laut Aufsichtsbehörde dürfen Stromlieferanten bei Anwendung von einseitigen Vertragsänderungen jedoch keine Vertragsstrafe verlangen: kündigt ein Kunde infolge dieser einseitigen Vertragsabänderung vor Ablauf des Vertrags, darf die Pönale nicht angewandt werden.

„Die neue Regelung betrifft im Augenblick zwar nur Verträge, die nicht sehr verbreitet sind – dennoch ist sie aus Verbrauchersicht nicht zu begrüßen“, fasst Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Südtirol, zusammen.

„Während der Staat mit Nachdruck auf einen völlig ‚freien‘ Markt drängt, gibt er nun den Stromanbietern Instrumente in die Hand, um Kunden vertraglich zu binden – Verbraucher:innen können somit nicht in vollem Umfang vom ‚freien‘ Markt profitieren. Energieverträge sind ohnehin nicht gerade leicht zu verstehen; nunmehr müssen Verbraucher:innen nun bei der Wahl eines neuen Anbieters den Vertrag auch noch auf eventuelle Pönalen hin prüfen.“

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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