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Der neue Rekord

Am 31. Dezember 2022 besitzen 34.928 Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger eine rechtsgültige Aufenthaltsgenehmigung(1)(2), die von der Bozner Quästur erteilt wurde. Das sind 3,4% mehr als im Vorjahr. 

Eine Aufenthaltsgenehmigung muss von allen Nicht- EU-Bürgerinnen und -Bürgern beantragt werden, die sich länger als drei Monate in Italien aufhalten wollen.

Für Angehörige eines EU-Staates hingegen gilt laut ge- setzesvertretendem Dekret Nr. 30 vom 6. Februar 2007 das Recht auf Freizügigkeit, Einreise und Aufenthalt in allen Mitgliedsstaaten(3). 

Infolge der von vielen Ländern ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie kam es 2020 zu einem Rückgang der neuen Aufenthaltsgenehmigungen(4): Ihre Zahl lag bei 1.247, was einem Minus von 41,4% im Vergleich zu 2019 entspricht. Im Jahr 2021 stieg die Zahl der neuen Genehmigungen wieder an und erreichte mit 2.142 Neuausstellungen das Niveau von vor der Pandemie (+71,8% im Vergleich zu 2020).

Quelle: Astat

Dieser Anstieg ist auch auf die Verabschiedung der Maßnahme zur Regulierung von irregulären Arbeitsverhältnissen (Art. 103 des Gesetzesdekrets 34/2020) zurückzuführen, die zu einer Zunahme der Aufenthaltsgenehmigungen aus Arbeitsgründen führte. 2022 stieg die Zahl der Neuausstellungen weiter an und erreichte einen neuen Rekord: 3.895 neue Aufenthaltsgenehmigungen wurden von der Bozner Quästur ausgestellt, 81,8% mehr als 2021.

Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf die Genehmigungen zum vorübergehenden Schutz der Ukrainerinnen und Ukrainer infolge des Kriegsausbruches in ihrem Land zurückzuführen. 

Tatsächlich kommen 38,6% der Personen, die 2022 eine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragen, aus der Ukraine. An zweiter Stelle steht Albanien mit einem Anteil von 13,3%, gefolgt von Pakistan mit 6,2%. In den letzten sechs Jahren führte hingegen Albanien die Liste der Herkunftsländer an, gefolgt von Pakistan, dem Kosovo und von Marokko, während die Ukraine hinter dem zehnten Rang lag. 

Der wichtigste Grund, aus dem neue Genehmigungen erteilt wurden, war Asyl und andere Schutzformen (50,7% der Neuausstellungen). Diese Zahl wird auch durch den Ausnahmezustand aufgrund des Ukrainekriegs beeinflusst, denn 96,7% der Neuzugänge an ukrainischen Staatsangehörigen waren damit begründet. Von allen Ausstellungsgründen standen Familienzusammenführungen (35,3%) an zweiter Stelle und Arbeitsgründe (8,9%) an dritter Stelle. 

54,9% der neuen Genehmigungen wurden an weibliche und 45,1% an männliche Antragsteller erteilt. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Minderjährige (34,2%), während 22,9% auf die 18- bis 29-Jährigen entfallen, 18,9% auf die Altersklasse 30-39 Jahre und die restlichen 23,9% auf Personen im Alter von 40 Jahren oder älter. 

Quelle: Astat

Nach dem Rückgang im Jahr 2020 aufgrund der Covid-Pandemie begann die Zahl der Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung in Südtirol 2021 wieder zu steigen und erreichte im Jahr 2022 das Niveau von vor der Pandemie, vor allem aufgrund der Neuzugänge aus der Ukraine. Am 31.12.2020 wurden 33.210 von der Bozner Quästur ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen gezählt. Zum 31.12.2021 waren es 33.779 und ein Jahr später 34.928 Genehmigungen. 

Zum 31.12.2022 stammen die Menschen mit einer Aufenthaltsgenehmigung größtenteils aus europäischen Nicht-EU-Staaten (45,3%), 28,5% aus Asien, 19,0% aus Afrika und 7,1% aus Amerika. 

Obwohl die Reihung der Herkunftskontinente der Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung im Laufe der letzten sechs Jahre unverändert geblieben ist, wird ein Trend sichtbar: Die Zahl der Aufenthaltsgenehmigungen für europäische Nicht-EU-Bürge- rinnen und -Bürger nimmt leicht ab, und zwar von 46,4% im Jahr 2016 auf 45,3% Jahr 2022, während jene für Menschen aus Asien von 26,6% im Jahr 2016 auf 28,5% im Jahr 2022 steigt. Die Anteile der Aufenthaltsgenehmigungen von Personen aus Afrika und Amerika bleiben in etwa konstant. 

Die am stärksten vertretenen Staaten sind Albanien (5.626) und Pakistan (3.704).

Wie bereits erwähnt, hat die Präsenz von Bürgerinnen und Bürgern aus der Ukraine (3.086) aufgrund des Krieges zugenommen, so dass sie 2022 die am dritthäufigsten vertretene Nation war, während sie in den Vorjahren an sechster Stelle lag. Es folgen Marokko (3.047), der Kosovo (2.440), Nordmazedonien (1.695), Indien (1.493), China (1.207) und Bangladesch (1.154). Alle anderen Gemeinschaften zählen weniger als 1.000 Personen. 

Der überwiegende Teil der Aufenthaltsgenehmigungen (57,1%) ist unbefristet, was nicht nur ein Indikator für die Stabilität des Phänomens Einwanderung ist, sondern auch für einen gewissen Lebensstandard derjenigen, die eine Genehmigung besitzen. Die gesetzliche Regelung sieht nämlich vor, dass nur diejenigen um eine Aufenthaltsgenehmigung ansuchen dürfen, die über ein angemessenes Einkommen und eine geeignete Wohnung verfügen. 

Quelle: Astat

Familiäre Gründe gelten als wichtigster Ausstellungsgrund einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (39,2%). Es folgen die Aufenthaltsgenehmigungen aufgrund von Asyl und anderen Schutzformen (30,3%) und die befristeten Genehmigungen aus Arbeitsgründen (27,3%). 

52,6% der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung sind Männer, 47,4% Frauen.

Insgesamt gesehen ist das Geschlechterverhältnis also nahezu ausgeglichen. Bei genauerer Betrachtung hingegen fallen deutliche Unterschiede in der Verteilung auf: Nationen mit starkem Männerüberhang sind Gambia, Mali, Senegal und Afghanistan, während mehr Frauen als Männer aus Russland, Brasilien, Georgien und der Ukraine kommen. Aus einer Analyse der Daten nach Kontinent geht hervor, dass Männer bei den Personen aus Afrika und Asien überwiegen, und Frauen bei denjenigen aus Amerika und den europäischen Nicht-EU-Staaten. 

Insgesamt sind 22,3% der Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger mit regulärem Aufenthaltsstatus Ende 2022 minderjährig. 18,7% sind zwischen 18 und 29 Jahre alt, 21,9% sind zwischen 30 und 39 Jahre alt, 16,7% gehören zur Altersgruppe der 40- bis 49-Jährigen und die restlichen 20,4% sind 50 Jahre alt und älter. 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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