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Aufgehobene Sperren

Übertreibt die Bozner Quästur mit der Verhängung von Aufenthaltsverboten (DASPO)? Das Verwaltungsgericht hat zwei gegen Personen verhängte Verbote, sich südtirolweit in Gastlokalen aufzuhalten, aufgehoben.

von Thomas Vikoler  

Der Text des Gesetzesdekretes Nr. 14 aus dem Jahre 2017 ist eigentlich eindeutig. Der Quästor kann gegen Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsverbot (DASPO) vor und in öffentlichen Gastlokalen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhängen.

Und die wären: Eine Strafanzeige zu Delikten gegen Personen und Sachen in den vorangegangenen drei Jahren, eine Verhaftung oder eine vom Richter bestätigte Festnahme, sowie eine zumindest erstinstanzliche Verurteilung durch ein Strafgericht.

Im vergangenen Frühjahr verhängte der Bozner Quästor in getrennten Verfahren gegen zwei Männer ein jeweils zweijähriges Gastlokal-Verbot für ganz Südtirol. Zwei Jahre ist die höchstmögliche Dauer für den sogenannten „großen“ DASPO, dessen Namen sich vom ursprünglichen Stadion- und Sportstättenverbot in Italien ableitet.

Die zwei Betroffenen dürfen ab nun wieder Bars, Diskotheken und Restaurants besuchen. Das Bozner Verwaltungsgericht hat die vom Quästor vor gut einem halben Jahr verhängten Sperren aufgehoben und das Innenministerium zur Zahlung von jeweils Tausend Euro Prozessspesen verurteilt.

Die Anwälte der beiden Männer, Federico Fava und Miki Eritale bzw. Filippo Augusto, hatten in ihren Rekursen eingewandt, dass die Voraussetzungen von Ex-Artikel 13bis des Gesetzesdekretes Nr. 14 zu den beiden DASPOs schlichtweg nicht erfüllt waren.

Wie die Anwälte nachweisen konnten, war gegen die Adressaten der Sperre zuvor weder eine Zwangsmaßnahme noch ein Urteil verhängt worden. In einem Fall gab es zudem nicht einmal eine Strafanzeige, im zweiten eine, die aber nicht eine Straftat gegen Personen und Sachen betraf.

Und so fällt die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts (Verfasser: Andrea Sacchetti) entsprechend kurz aus: Die Bozner Quästur hat hier offenkundig ihre Befugnisse überschritten, wie die Anwälte eingewandt hatten. Für sie fehlte zudem die Begründung, warum gegen ihre Mandanten gleich die größtmögliche Sperre von zwei Jahren verhängt wurde (darauf geht das Verwaltungsgericht gar nicht ein).

Anfang November hatte das Verwaltungsgericht einen weiteren „großen“ DASPO gegen einen in Bozen wohnhaften Mann wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Betroffene war zuvor sogar festgenommen und mit einem „kleinen“ DASPO mit dem Verbot, sich vor und in einem Bozner Lokal aufzuhalten, belegt worden.

Aber auch dort entschieden die Verwaltungsrichter, dass die Voraussetzungen von Gesetzesdekret Nr. 14/2017 nicht erfüllt waren.

 

 

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