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Der Tag X

Thomas Schael und Arno Kompatscher (Archivbild)

Heute befindet das Bozner Verwaltungsgericht erneut über Thomas Schaels Antrag auf Aussetzung der Verlängerung des Auftrags von Sanitätsdirektor Florian Zerzer.

Er ließ sich von den beiden Anwälten Francesco Castiello und Giuseppe Tiripicchio einen 18-seitigen Rekurs schreiben, in dem er u.a. die Einsetzung eines kommissarischen Verwalters für den Sanitätsbetrieb fordert. Doch mit seinem Antrag an das Bozner Verwaltungsgericht, den Auftrag des bisherigen Sanitätsdirektors Florian Zerzer zur Fortführung seiner Tätigkeit bis Mitte Februar aufzuheben, scheiterte sein Vorgänger Thomas Schael.

Schael will offensichtlich nach Südtirol zurückkehren und kämpft auf mehreren juristischen Ebenen (es gibt auch eine Eingabe beim Rechnungshof) gegen einen Verbleib Zerzers.

Am 19. Oktober lehnte Lorenza Pantozzi Lerjefors, die aktuelle Vorsitzende des Verwaltungsgerichts, allerdings den Aussetzungsantrag Schaels zum Beschluss der Landesregierung vom 3. Oktober dieses Jahres (Nr. 838) ab.

Ob Zerzer weiterhin in seiner interimistischen Funktion bis zur Bestellung des (neuen) Sanitätsdirektors bleiben darf, entscheidet sich nach der heutigen Verhandlung vor einem Richtersenat

Wird Schaels Antrag angenommen, müsste Zerzer umgehend seinen Sessel räumen. Gerichtspräsidentin Pantozzi Lerjeforsbefand vor einem Monat in ihrem Dekret, dass der Rekurssteller nicht nachweisen konnte, warum er nicht bis zur Entscheidung des Plenums warten könne. Und warum die Landtagswahlen vom 22. Oktober einen Einfluss darauf haben sollten.

Bei der heutigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird es tatsächlich an die Substanz des Falles gehen, auch wenn der Termin für die Hauptverhandlung erst festgelegt werden muss:

Kommt das Gericht zum Schluss, dass die interimistische Ernennung Zerzers rechtlich auf schwachen Beinen steht und Schael ein Nachteil daraus entstehen könnte, ist eine Aussetzung durchaus möglich.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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