Die fehlende Zustellung

Foto: Sabes/ 123Rf.com
Ein Mann aus dem Burggrafenamt entgeht wegen eines Formfehlers einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung einer gegen ihn verhängten Corona-Isolation.
von Thomas Vikoler
Es war im Jahre 2021 während eines Lockdowns. Ein Mann aus dem Burggrafenamt spazierte durch die Straßen seines Heimatdorfs, als er von einer Streife der Carabinieri angehalten wurde.
Eine Überprüfung seiner Personaldaten ergab: Der Mann hätte sich eigentlich in häuslicher Isolation aufhalten müssen, weil er positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Ein potentieller Verbreiter des gefährlichen Erregers.
Was folgte, war ein Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bozen, die schließlich einen Strafbefehl gegen den Südtiroler erließ: Wegen der Verletzung des Königlichen Dekrets Nr. 260 aus dem Jahre 1934 (Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Verbreitung einer Infektionskrankheit) sollte er eine Geldstrafe von 4.050 Euro bezahlen.
Der Adressat des Strafbefehls wandte sich an die beiden Strafverteidiger Ernest Cuccarollo und Nicola Nettis und legte Beschwerde gegen den Strafbefehl ein. Es kam zu einer Hauptverhandlung vor Einzel-Strafrichterin Julia Dorfmann.
Vor einigen Wochen sprach Dorfmann den Mann aus dem Burggrafenamt vom Vorwurf der Verletzung von Artikel 260 frei – weil keine strafbare Handlung vorliegt.
Allerdings handelt es sich nicht um einen Freispruch, weil der Angeklagte die Isolationspflicht nicht verletzt habe. Letztere stand formal buchstäblich auf rechtlich schwachen Beinen, denn der Sanitätsbetrieb hatte dem Mann das positive Testergebnis und die Aufforderung, sich in häusliche Isolation zu begeben – so wie üblich – per SMS mitgeteilt.
Laut einem Urteil des Strafgerichts von Mailand aus dem Jahre genügt eine SMS nicht, um eine strafbare Handlung zu begründen. Hierzu braucht es eine formelle Mitteilung zur Isolationspflicht, die entweder per PEC-Mail oder Einschreiben an die Betroffenen zuzustellen gewesen wäre.
Was, wie erwähnt, im konkreten Fall nicht geschehen ist.
Auf der Grundlage der inzwischen konsolidierten Rechtssprechung zu derartigen Fällen hat Richterin Dorfmann den Burggräfler deshalb freigesprochen, wie aus der nun vorliegenden Urteilsbegründung hervorgeht.
Alle anderen Südtiroler, gegen die am Landesgericht Bozen ein Strafverfahren oder ein Prozess mit ähnlicher Rechtslage laufen, können ebenfalls mit einem Freispruch rechnen.
Wie es aussieht, hat der Sanitätsbetrieb während des Corona-Notstandes die formalen Voraussetzungen für die Mitteilung einer Isolationspflicht nicht bedacht. Weil da tatsächlich ein anderes Problem im Vordergrund stand. Die Ausbreitung des Corona-Virus zu bremsen bzw. zu unterbinden.
Immerhin das ist gelungen.
Kommentare (13)
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