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Der knauserige Beschenkte 

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Obwohl er von ihm einen geschlossenen Hof geschenkt bekommen hatte, weigerte sich ein Mann aus dem Wipptal, einem Bauer 24,99 Euro für das Altersheim beizusteuern. Er muss zahlen, sagt nun ein Urteil des Staatsrats.

von Thomas Vikoler 

Er war mit dem Bauer aus dem nicht verwandt, akzeptierte aber sein Geschenk ohne Umschweife: Am 5. Februar 2013 übertrug dieser ihm mittels Schenkungsurkunde einen geschlossenen Hof im Jaufental, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, mehreren Wäldern, Wiesen und Weiden.

An die Schenkung war nicht die Verpflichtung gebunden, für den Bauer im Alter zu sorgen. Diese folgte indirekt über eine Entscheidung der Bezirksgemeinschaft Wipptal, dem Beschenkten die von ihm beantragte Tarifreduzierung für die Unterbringung des Landwirts in einem Altersheim zu verweigern.

Die Bezirksgemeinschaft forderte den nunmehrigen Eigentümer des geschlossenen Hofes im Jaufental auf, einen Tagessatz von 24,99 Euro für den Altersheim-Aufenthalt des Bauern beizusteuern.

Später landete der Fall in der Sozialabteilung des Landes, das ebenfalls auf die Zahlung der 24,99 Euro bestand.

Laut einem Gesetz aus dem Jahre 2000 müssen, falls es keine engeren Verwandten gibt, auch Empfänger von vorangegangenen Schenkungen für die Altersheim-Kosten aufkommen bzw. diese abdecken, falls die Rente des Bewohners dafür nicht ausreicht.

Der Neo-Hofeigentümer verweigerte jedenfalls die Zahlung der geforderten 24,99 Euro und legte beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Entscheidungen der Bezirksgemeinschaft Wipptal bzw. der Sozialabteilung des Landes ein.

Dort beanstandete er insbesondere, dass die beiden Behörden den Wert der Schenkung laut Vertrag – 147.120 Euro – als Grundlage für die Bemessung der Zahlung herannahmen und nicht, wie von ihm gefordert, eine eigene Schätzung des Werts des geschlossenen Hofes vornahmen.

Eine solche, so das Kalkül des Zahlungsverweigerers, würde einen niedrigeren Wert als den aufgewerteten Katasterwert von 147.120 Euro und somit eine geringere Restzahlung für das Altersheim des Bauern ergeben.

Das Verwaltungsgericht kam im April 2019 zum Schluss, dass die Vorgangsweise der beiden Behörden korrekt war und verurteilte den Rekurssteller zur Zahlung von 3.000 Euro Prozessspesen.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Obwohl der Rekurssteller von der Bezirksgemeinschaft Wipptal aufgefordert worden war seine finanzielle Situation darzulegen, um eine für ihn eventuell unzumutbare Belastung durch die vorgeschriebene Kostenbeteiligung prüfen zu können, ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen.“

Eine später vorgelegtes Schätzgutachten des Agronomen Peter Faistnauer ließ das Gericht nicht gelten, weil dort nicht vom Kapitalwert des Bauernhofes, sondern von dessen Ertragswert die Rede war.

Wie auch immer. Der Mann aus dem Wipptal legte beim Staatsrat Berufung gegen das Urteil ein und forderte dessen Aufhebung. Erfolglos.

Wie die VI. Sektion nun festhält, mussten die Verwaltungen mangels anderer Daten davon ausgehen, dass es sich bei den 147.120 Euro aus dem Vertrag um den Wert des Hofes handelte. Außerdem habe der zahlungspflichtige Hof-Eigentümer eine Zusammenarbeit mit der Bezirksgemeinschaft trotz mehrmaliger Aufforderungen zur Vorlage von Dokumenten abgelehnt.

Mit der Ablehnung seiner Berufung – was die Verpflichtung zur Nachzahlung des geforderten Anteils am Tagessatz bedeutet -, wurde der Mann zur Zahlung von 3.000 Euro Prozessspesen an die Landesverwaltung verurteilt.

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