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Verlorener Kampf

Der Kaufleute- und Dienstleisterverband hds verliert den Rechtsstreit gegen die Programmatische Vereinbarung für den Bau des Waltherpark in Bozen endgültig.

von Thomas Vikoler

Das wäre es gewesen: Ein Gericht hebt die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bozen bzw. dem Land Südtirol und René Benkos Waltherpark AG (vormals KHB), mit welcher die Errichtung des gleichnamigen Gebäudekomplexes in der Bozner Altstadt ermöglicht wurde, sieben Jahre nach ihrer Unterzeichnung auf. Schwer vorstellbar, was dann passiert wäre.

Aber es kam, beinahe erwartungsgemäß, anders: Die VI. Sektion des Staatsrats hat mit einem gestern veröffentlichten Urteil einen Rekurs des Kaufleuteverbandes hds und einiger Inhaber von benachbarten Geschäften endgültig abgewiesen.

Bereits im Jahre 2017 hatte das Bozner Verwaltungsgericht entscheiden, dass die Programmatische Vereinbarung auf der Grundlage des famosen Artikels 55-bis (Lex Benko) für innerstädtische Wiedergewinnung aus dem Jahre 2016 rechtens war. Der hds legte Berufung gegen das Urteil ein, sechs Jahre später folgt nun eine letztinstanzliche Entscheidung des Staatsrats in Rom. Das Land Südtirol, die Gemeinde Bozen und die Waltherpark AG hatten sich in das Berufungsverfahren eingelassen, was zeigt, dass auch für sie etwas auf dem Spiel stand.

Der Kaufleute- und Dienstleisterverband war juristisch mehrmals gegen die Kaufhaus-Pläne des österreichischen Investors René Benko vorgegangen – u.a. mit dem Argument, dass die genehmigten 22.000 Quadratmeter Detailhandelsfläche die Handelsstruktur in der Landeshauptstadt Bozen negativ beeinträchtigen würde.

Inzwischen scheint sich dieses Argument von selbst relativiert zu haben. Waltherpark hat im Zuge der Bauarbeiten für den gesamten Komplex, die 2024 abgeschlossen werden sollen, entschieden, die erlaubte Detailhandelsfläche zu verkleinern und stattdessen vermehrt auf tertiäre Flächen und Wohnbau zu setzen. Der Online-Handel wächst und wächst.

Im hds-Rekurs gegen die Programmatische Vereinbarung, die auf von Kommissär Michele Penta eingeleitete Bürgerbefragung folgte, war die unklare Definition des Bereichs „Mall“ (Einkaufszentrum) bemängelt worden. Dahinter stand die Befürchtung, dass damit die erlaubten Detailhandelsflächen überschritten worden könnten. Nun stellt der Staatsrat fest, dass mit „Mall“ die Bruttoflächen des Kaufhauses gemeint sind (also auch die Flächen der Stiegen, Aufgänge und Restaurants) und nicht die reinen Verkaufsflächen. Allein diese zählten für die Berechnung der 22.000 Quadratmeter.

Letztlich erklärt der Staatsrat den hds-Rekurs wegen fehlender Klage-Legitimation als Vertretungsorgan der Kaufleute für unzulässig. In rechtlicher Hinsicht ging es dabei um die Frage, ob die Programmatische Vereinbarung eine rein handelsrechtliche oder eine rein urbanistische Maßnahme darstellt. Es ist beides, befinden nun die römischen Richter, die auf den jüngeren Begriff der Handelsurbanistik verweisen. Also keine ausschließliche Angelegenheit für einen Kaufleuteverband.

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