Keine Tötungsabsicht?
Der Verteidiger von Alexander Gruber fordert im Mordfall Sigrid Gröber eine Abschwächung der Vorhaltung der Staatsanwaltschaft.
Laut dem Autopsiebericht des Veroneser Gerichtsmediziners Dario Raniero waren die Vorerkrankungen von Sigrid Gröber, 39, die im Februar in Meran mutmaßlich von ihrem Partner Alexander Gruber, 55, ermordet wurde, ein Mitgrund für ihr Ableben.
Gröber litt an Epilepsie, einer Leberzirrhose und Blutarmut. Laut Raniero wäre ihr Tod ohne diese Vorerkrankungen möglicherweise nicht eingetreten.
Diese Einschätzung bestärkt Grubers Verteidiger Nicola Nettis in seiner Forderung nach einer Abschwächung der Vorhaltung gegen seinen Mandanten, der sich weiter in U-Haft befindet. Die Staatsanwaltschaft geht u.a. aufgrund der schweren Verletzungen Gröbers im Brustbereich, die mit einem stumpfen Gegenstand oder Fußtritten zugefügt wurden, von vorsätzlicher Tötung aus.
Für Nettis handelt es sich um einen Fall von Körperverletzung mit Todesfolge, es fehle also die Tötungsabsicht.
Der Bozner Anwalt verweist hier auf einen Fall aus dem Jahre 2013, den Tod des Brixners Werner Hofer, der am Bozner Kalvarienberg von einem Mann namens Michele Calculli mit einem Brecheisen schwer verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft musste ihre Mord-Anklage später tatsächlich abschwächen, Calculli, der von Nettis verteidigt wurde, kam mit einer Strafe von sechs Jahren Haft davon.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen Gruber wird es also zu einem Kampf um den Mitgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes von Astrid Gröber kommen. Wahrscheinlich ist, dass die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erheben und es zu einem Schwurgerichtsprozess kommen wird. (tom)
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Kommentare (2)
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stanislaus
Ohne die Misshandlungen wäre der Tod auch nicht eingetreten… Gerechtigkeit für diese arme Frau.
seta
Puuuh, da bin ich jetzt aber erleichtert, dass er sie nicht ganz tot, sondern ganz gezielt nur halb tot geprügelt hat!
Ich weiß nicht, mit wessen Gewissen man nachts besser schläft – falls überhaupt: mit dem von Gruber oder dem von Nettis.