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Entschädigte Bauern


Laut LH Arno Kompatscher ist der Herdenschutz auf den meisten Südtiroler Almen schlichtweg nicht umsetzbar.

Die EU-Verordnung 2472/2022 sieht vor, dass die Bauern für Tierrisse nur dann einen Schadensatz erhalten, wenn sie ihre Hausaufgaben gemacht, sprich Sicherheitszäune errichtet oder Hütehunde angeschafft haben. Die Landesregierung hat gestern in einem Beschluss festgelegt, dass Beiträge auch dann ausbezahlt werden können, wenn nach vernüntigem Ermessen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Laut LH Arno Kompatscher ist das auf den allermeisten Almen der Fall: Der Aufwand – also die Errichtung und Instandhaltung – stehe in steilem und schwer zugänglichem Gelände in keinem Verhältnis zu den Kosten, besonders wenn diese Wanderwege querten und sie für Wandernde und Radfahrende immer wieder geöffnet werden müssten. Wildtiere würden durch lange Zäune in ihrem Wanderverhalten eingeschränkt, auch das Landschaftsbild leide. Diese Erkenntnis soll auch auch ins neue Landesgesetz zum Großraubwild fließen.

Für die Haltung von Herdenschutzhunden gelten genaue Vorgaben, für eine effiziente Behirtung zum Schutz vor Großraubwild brauche es zwei Personen und geeignete Unterkünfte in der Nähe der Weide. Kann ein Herdeneigentümer diese Gegebenheiten auf seiner Alm erkennen, hat er mit Verweis darauf Anrecht auf Beiträge im Fall von Schäden durch Großraubwild bzw. geschützte Tiere. Von einer Entschädigung ausgenommen sind Schäden an Fahrzeugen infolge von Unfällen mit Großraubwild. Gefördert werden künftig außerdem auch Vorbeugemaßnahmen wie die Anbringung von (Weide-)Schutzzäunen nicht mehr nur auf der Alm, sondern auch bei Haltung im Heimbetrieb. Diese Zäune müssen Mindestkriterien erfüllen (1,20 Meter Höhe, 3000 Volt Spannung bzw. 2 Meter Höhe für Wildschutzzäune), ihre Länge ist je nach Größe der Herde festgelegt.

Richten Wildtiere Schäden an Tieren oder geschützten Kulturen an, gibt es Entschädigungen, die beispielsweise bei geschützten Bienenständenbis zu 100 Prozent ausmachen können, in anderen Fällen mindestens 40 Prozent des anerkannten beziehungsweise beweisbaren Schadens. Neu sind Entschädigungen für Ernteausfälle, die Vögel im Obst- und Weinbau anrichten, allerdings beschränkt auf einen 30 Meter breiten Streifen neben dem Wald. (mat)

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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