Angepasstes GIS-Gesetz

Das bisher geltende GIS-Gesetz sah vor, dass bei Verlegung des Wohnsitzes in stationäre Seniorendienste oder andere stationäre Einrichtungen, die Wohnung der betreffenden Personen weiterhin als Hauptwohnung angemeldet bleibt.
Allerdings sei diese Möglichkeit bei Unterbringung zum Zweck der Pflege in eine andere Wohnung z. B. in die eines Verwandten nicht vorgesehen gewesen: „Das machte eine Anpassung dringend notwendig“, betont Gert Lanz
Pflege werde nicht ausschließlich in stationären Einrichtungen in Anspruch genommen. Vor allem im Hinblick auf den akuten Mitarbeitermangel und aufgrund der demografischen Entwicklung, werde die Pflegemöglichkeit durch Angehörige immer wichtiger. „Eine Verlegung des Wohnsitzes für die zu Pflegenden in die Wohnung des Verwandten ist dann oft unumgänglich und die ursprüngliche Wohnung bleibt für gewisse Zeit unbewohnt. Sofern der Nachweis einer Pflegeeinstufung vorliegt, soll für diese Personen nun die ursprüngliche Hauptwohnung bei der GIS-Berechnung auch weiterhin als solche deklariert bleiben“, schließt Lanz.
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