Die Maske fällt
Die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken gilt nur mehr in den Abteilungen für fragile, ältere und immungeschwächte Patienten.
Mit 30. April 2023 ist die Verordnung des Gesundheitsministeriums ausgelaufen, die bis zu diesem Zeitpunkt die Verwendung von Atemschutzmasken für den Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen vorsah.
In der neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 28. April 2023 besteht nun vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken nur noch für das Personal, die Patienten und die Besucher der Gesundheitseinrichtungen in den Abteilungen für fragile, ältere und immungeschwächte Patienten, ganz besonders in den Intensivstationen.
Die Identifizierung dieser Abteilungen liegt im Ermessen der Ärztlichen Direktionen der Krankenhäuser und des Territoriums der einzelnen Gesundheitseinrichtungen.
Durchführung von SARS-CoV-2 Tests
Sofern es von den zuständigen Primaren nicht anders angewiesen wurde, ist die routinemäßige Durchführung von Antigentests oder molekular basierten Tests auf SARS-CoV-2 nur noch auf Stationen und Bereiche limitiert, in denen Patienten mit besonderer Fragilität aufgrund ihrer Immunsuppression untergebracht sind (Hämatologie und Bereiche mit Patienten mit schwerer Beeinträchtigung des Immunsystems auch aufgrund ihrer immunsuppressiven Therapie).
Der Sanitätsdirektion des Sanitätsbetriebes wird in den kommenden Tagen in Absprache mit den Ärztlichen Direktionen der Krankenhäuser die Details für die Umsetzung festlegen.
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