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Das letzte Verhör

Laut Rechtsgutachten darf der Spenden-Untersuchungsausschuss aufgelöst werden. Wie es jetzt mit den Wahlkampf-Unterstützern des LH weitergeht.

von Matthias Kofler

Kann ein Abgeordneter per Antrag die Auflösung eines Untersuchungsausschusses fordern? Mit dieser heiklen Frage musste sich das Rechtsamt des Landtags auseinandersetzen. Hintergrund ist der Antrag von Carlo Vettori (Forza Italia), der die vorzeitige Einstellung der Arbeiten des U-Ausschusses zu den SVP-Wahlkampfspenden „WirNeusNoi“ vorsieht. Während die Mehrheitsvertreter Helmuth Renzler (SVP) und Massimo Bessone (Lega) für den Antrag stimmen wollen, um der Opposition ein gefährliches Propagandamittel zu entreißen, sieht die politische Minderheit ihre Kontrollfunktion in Gefahr.

Deshalb entschied der Vorsitzende Sandro Repetto, die heiße Kartoffel an Landtagspräsidentin Rita Mattei (Lega) weiterzureichen. „Es handelt sich um eine Verfahrensfrage, die einen Präzedenzfall darstellt, der nicht nur diesen Ausschuss betrifft “, erklärte der PD-Poltiker.

Nun liegt das Rechtsgutachten des Landtags vor: Demnach ist jeder Abgeordnete frei, jeden Antrag, jeden notwendig erscheinenden Antrag vorzulegen. Es obliegt jedoch dem Ausschussvorsitzenden, über die Zulässigkeit des Antrags zu befinden. Der Vorsitzende ist außerdem für die Erstellung der Tagesordnung verantwortlich. Das heißt: Er entscheidet, wann ein Antrag behandelt wird.

Was bedeutet dies für die weitere Vorgehensweise im Spenden-Ausschuss?

Repetto will die Arbeiten ordnungsgemäß abschließen. Deshalb sollen in den nächsten Sitzungstagen jene acht der über 200 LH-Unterstützer angehört werden, die sich bereit erklärt haben, den Mitgliedern Rede und Antwort zu stehen. Einer davon ist Ex-Senator Karl Zeller. Nach Abschluss der Anhörungen lässt der Vorsitzende über den Vettori-Antrag abstimmen. Es ist davon auszugehen, dass dieser mehrheitlich angenommen wird. Das bedeutet aber nicht, dass der U-Ausschuss unmittelbar darauf aufgelöst wird. Laut Geschäftsordnung muss nämlich zuvor ein Abschlussbericht (mit eventuellen Minderheitenberichten) angefertigt werden.

Der U-Ausschuss bleibt formal-juridisch so lange bestehen, bis dieser Bericht vorliegt.

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