Die neuen Regeln
Steuerbonus für Baumaßnahmen: Stopp für die Abtretung des Steuerabzugs oder Skonto auf der Rechnung.
Es gibt Neuigkeiten zum Steuerbonus für Baumaßnahmen.
Die Verbraucherzentrale Südtirol klärt auf.
Mit Gesetzesdekret Nr. 11 vom 16.02.2023 (Wirkung ab 17. Februar 2023, also ein Tag nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt) wurden wesentliche Abänderungen eingeführt, welche sich auf die Regelung der Steuervergünstigungen bei Baumaßnahmen in Sachen Weitergabe (durch Skonto auf Rechnung oder Abtretung) von Umbaukosten auswirken.
Laut Aussagen des Wirtschaftsministers wurden diese Neuregelungen mit einem bestimmten Zweck eingeführt, und zwar:
- Abschaffung der Verrechnung in Form eines Skonto des Lieferanten und der Abtretung des Steuerguthabens, mit Ausnahme jener Baumaßnahmen, die am 17. Februar 2023 bereits im Gange waren oder zu diesem Datum über eine Baugenehmigung verfügten;
- Verbot des Ankaufs von Steuerguthaben seitens der öffentlichen Verwaltung;
- sichere und eindeutige Feststellung der Qualitätskontrollen von Steuerguthaben zwecks Verhinderung jedweder Möglichkeit von verschuldetem Missbrauch seitens des Käufers.
Abschaffung des Skontos auf der Rechnung und der Abtretung von Steuerguthaben im Baubereich
Ab 17. Februar 2023 ist es nicht mehr möglich, die Optionen A) „Skonto auf der Rechnung sowie B) „Abtretung des Steuerguthabens” in Bezug auf sämtliche Steuerboni im Baubereich anzuwenden, die bisher vorgesehen waren, sei es bei Energiebonus als auch bei Umbau- und Superbonus, so die Verbraucherzentrale Südtirol.
Ab 17. Februar 2023 gilt dieses absolute Verbot der Nutzung der Optionen, also weder Skonto auf der Rechnung vom Lieferanten noch jedwede erste Abtretung an Dritte seitens des Begünstigten des Steuerbonus, und somit kann dieser nur mehr vom Bauherrn selbst in seiner eigenen Steuererklärung verwendet werden.
Ausgenommen sind nur die „zweiten Weitergaben”, also jene, die bereits als Option im System eingegeben und deren diesbezügliche Mitteilungen an die Agentur der Einnahmen weitergeleitet worden sind.
Übergangs-Bestimmungen (es handelt sich um ein Gesetzesdekret)
Die Abschaffung von “Skonto auf der Rechnung” bzw. “Abtretung” der Steuervergünstigung gilt nicht für alle Maßnahmen, da jene ausgenommen sind, welche mit Datum 16. Februar 2023
a) bereits im Gange sind (freie Baumaßnahmen) und
b) bereits im Besitz der dazu nötigen Baugenehmigung sind.
Die Gesetzesbestimmung unterscheidet zwischen Maßnahmen MIT Superbonus (Kondominium oder auch nicht, mit Abriss und Wiederaufbau) und Baumaßnahmen AUSSERHALB des Superbonus, also Ecobonus und Umbau.
Bereich mit Superbonus:
Nicht Kondominium: Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar 2023 bereits der Baubeginn mittels “beglaubigter Meldung” erfolgt ist.
Kondominium (auch Minikondominium): Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, wenn mit Datum 16. Februar 2023 dafür a) der Kondominiumsbeschluss bezüglich der Spesengenehmigung und Spesenaufteilung bereits stattgefunden hat und b) der Baubeginn mittels “beglaubigter Meldung” erfolgt ist.
Abriss und Wiederaufbau:
Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar 2023 das entsprechende Gesuch der Baugenehmigung bereits eingereicht worden ist.
Bereich außerhalb des Superbonus (Ecobonus und Umbau)
Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar 2023
a) um die Baugenehmigung angesucht worden ist; oder, wenn es keine Baugenehmigung braucht (da Minimaleingriff),
b) der Baubeginn bereits erfolgt ist (Beweis: eidesstattliche Eigenerklärung).
Achtung: diese Bestimmung ist ein Gesetzes-Dekret, und dessen etwaige Umwandlung in definitives Gesetz steht noch aus, heißt es in der Aussendung der VZS.
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