Neue Richtlinien
Die Landesregierung hat die Kriterien für die Gewährung von Beihilfen an Bonifizierungskonsortien ersten und zweiten Grades angepasst.
Bonifizierungskonsortien sorgen für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Konsortialanlagen. Dabei werden sie vom Land Südtirol finanziell unterstützt.
Die Landesregierung hat jetzt die Kriterien für die Gewährung der Beihilfen angepasst. Dabei sind die Förderung der ordentlichen Instandhaltung und der Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse ebenso Schwerpunkte wie der Auftrag zur effizienten und ressourcenschonenden Wassernutzung.
Bei den Konsortien wird zwischen Bonifizierungskonsortien ersten und zweiten Grades unterschieden.
Was die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien ersten Grades angeht, unterstreicht Landesrat Arnold Schuler: „Künftig sollen verstärkt die ordentliche Instandhaltung und der Betrieb der Bonifizierungsbauten unterstützt werden, um eine effiziente und ressourcenschonende Wassernutzung voranzutreiben sowie auch die Zivilschutzfunktion der Bonifizierungstätigkeit abzusichern.“
Im Zusammenhang mit dieser Zielsetzung sei es notwendig, das Ausmaß der Beihilfen bezogen auf die reinen Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien zu reduzieren.
Diese werden in Form eines gegenüber der Vergangenheit reduzierten Sockelbeitrags für Ausgaben für das Verwaltungspersonal vorgesehen. Die Beihilfen an die Bonifizierungskonsortien für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse werden hingegen erhöht und auf der Grundlage objektiver Parameter bemessen.
Die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zweiten Grades wird durch die nun genehmigten neuen Richtlinien auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Wasserressourcen zugunsten des Landes beschränkt. Die Bezuschussung anderer Dienstleistungen und Beratungstätigkeiten für Mitgliedskonsortien erfolgt in Zukunft gemäß anderer bereits genehmigter Förderrichtlinien zugunsten verschiedener Körperschaften im landwirtschaftlichen Bereich.
Die Beihilfeanträge müssen innerhalb 31. Dezember des dem Bezugsjahr vorhergehenden Jahres in der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden. Bezogen auf die Tätigkeiten im laufenden Jahr sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der neuen Richtlinien einzureichen.
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