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Die Bauern-Regeln

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Die Landesregierung passt die Richtlinien für Förderungen in der Landwirtschaft an. Welche Neuerungen es gibt.

Auf Antrag von Landesrat Arnold Schuler hat die Landesregierung die Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten, die Gewährung von Beihilfen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“, die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen und die Förderung von Investitionen im Bereich Beregnung überarbeitet und angepasst. „Mit den Beiträgen wollen wir den Weiterbestand der Höfe sichern. Vor allem den Bergbauern gelingt es oft nur aufgrund dieser Fördermittel, einen guten Lebensstandard zu erreichen“, sagt Schuler. Europaweit sei die Abwanderung der Bewohner von abgelegenen Höfen an der Tagesordnung, die wolle man in Südtirol aber verhindern. Die Bauern produzierten nicht nur Qualitätsprodukte, die zum Ansehen des Landes beitrügen, sondern leisteten auch einen wichtigen Beitrag für den Erhalt und die Pflege der Landschaft.

Es gelten weiterhin die Einhaltung eines mit der Höhenlage degressiv gestaffelten maximalen Viehbesatzes, die Mindestvoraussetzungen bezüglich Flächen und die erforderliche Mindestinvestition. Neu sind die auf gesamtstaatlicher Ebene erfolgte Einführung des einheitlichen Projektkodex CUP, die Vereinheitlichung der Definition für die Berechnung des Viehbesatzes und der Toleranzen sowie einige formale Präzisierungen in der Abrechnungsprozedur.

Beihilfen für Urlaub auf dem Bauernhof werden weiterhin nur für zwei Ferienwohnungen gewährt. Wird Wohnvolumen wiedergewonnen (Sanierung von mindestens 25 Jahre alter Bausubstanz), werden die zuschussfähigen Kosten erhöht. Erhöht wurde die Mindestanzahl an Großvieheinheiten, nämlich von zwei auf vier.

Künftig werden Investitionen in neue Transporter, Traktoren und Aufbauheulader wieder gefördert. Biobetriebe bekommen für bauliche Vorhaben um zehn Prozent erhöhte Beiträge im Vergleich zu Betrieben, die auf herkömmliche Weise produzieren.

Auch im Bereich Beregnungsanlagen gibt es neue Richtlinien. Als Grundlage gilt künftig nicht mehr die EU-Rahmenregelung, sondern die Freistellungsverordnung. Beiträge gibt es nur noch für die Sanierung bestehender Anlagen. Im Obst- und Weinbau gilt der Umstieg auf Tropfberegnungs-Anlagen als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu Beiträgen. Einzelbetriebliche Tiefbrunnen, Pumpstationen und Bewässerungsnetze im Obst- und Weinbau werden nicht gefördert. Es wird ein Maximalbetrag für die zuschussfähigen Kosten pro Hektar innerhalb von zehn Jahren anerkannt.

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