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Die neuen Bauern-Regeln

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Der Bettenstopp-Kompromiss vom vergangenen Sommer bringt nun neue Regeln für den Urlaub auf dem Bauernhof: Chalets sind weiterhin (ausnahmsweise) erlaubt, es kann auf bis zu 15 Betten aufgestockt werden.

von Thomas Vikoler

Was wurde vergangenen Sommer gestritten innerhalb der SVP über den Bettenstopp von Tourismuslandesrat Arnold Schuler und die Frage, ob Urlaub auf dem Bauernhof mit ins Bettenkontingent hineingenommen werden sollte oder nicht.

Es gab schließlich einen Kompromiss: UaB sollte beim Kontingent nicht mitgezählt werden, dafür sollten strengere Regeln für diese landwirtschaftliche Nebentätigkeit (die derzeit nicht selten die Haupttätigkeit darstellt) eingeführt werden. Gestern hat die Landesregierung einen entsprechenden Beschluss gefasst.

„Die landwirtschaftliche Tätigkeit und der Einsatz von eigenen Produkten sollen im Vordergrund stehen“, erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher die Stoßrichtung der neuen Bestimmung. Landesrat Schuler spricht von einer „Stärkung der bäuerlichen Familie“ und insbesondere der kleineren Höfe.

Der Beschluss gilt für aktuelle UaB-Betriebe, die ihre Bettenzahl aufstocken wollen, insbesondere aber für neue, die nicht unter die Kontingentierung fallen (wollen), also keinen Antrag an die Gemeinde auf Bettenzuweisungen stellen.

Die Bettenanzahl kann nach der neuen Regelung – im Normalfall – auf bis zu acht Betten pro Betrieb aufgestockt werden. Untergebracht werden können die Gäste in bis zu zwei Ferienwohnungen oder vier Gästezimmern. Wenn ein Familienmitglied am Hof arbeitet (hier gilt eine Bauernversicherung als Voraussetzung), kann die Aufstockung auf 15 Betten erfolgen. Also doch ein stattlicher Nebenerwerb.

Und: Für Unternehmen, in denen ein Mitglied der Kernfamilie beziehungsweise der Altbauer aktiv, kontinuierlich und selbstständig den Hof bearbeitet und auch an der Hofstelle wohnt, gilt eine zusätzliche Sondergenehmigung: In solchen Betrieben darf die Bettenanzahl auf maximal 15 Betten erhöht werden.

Mit der neuen Regelung soll zudem der Chalet-Wildwuchs auf Bauernhöfen zumindest teilweise einschränken. Zusätzliche bzw. neue Ferienwohnungen oder Gästezimmer müssen sich in einem einzigen Gebäude an der Hofstelle befinden. Kompakte Bauweise nannte man das früher.

Allerdings mit Ausnahmen: Wenn das Gebäude unter Denkmal- oder Ensembleschutz ist, kann die Gemeinde auch getrennte Bauten genehmigen.

Mit Spannung erwartet wurden die im SVP-Kompromiss angekündigten Qualitätskriterien für Urlaub-auf-dem Bauernhof-Betriebe, die sie von klassischen Beherbergungsbetrieben unterscheiden sollten.

Die neue Regel lautet: Innerhalb eines Jahres nach der Bettenaufstockung muss der Betrieb mit mindestens drei von fünf Blumen eingestuft werden oder die Teilnahme an einer registrierten und geschützten Qualitätsmarke erreichen sowie eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens drei veredelten Produkten oder ganzjährig Frühstück mit mindestens vier hofeigenen Produkten anbieten.

Kontrollieren sollten das Ganze die Gemeinden, die bisher, was die Verpflichtung zur „vorwiegenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bei UaB betrifft, zumeist wegschauten.

 

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