Polizisten-Schubsen erlaubt

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Ein Bozner, der der Polizei entfloh und einen Polizisten tätlich angriff, wird am Landesgericht freigesprochen.
von Thomas Vikoler
Der Vorfall ereignete sich vor zwei Jahren in Bozen: Die Polizei traf in einer Bozner Wohnung einen 35-jährigen Mann an, den sie bereits kannte. Er wurde von den Beamten aufgefordert, sich mit ihnen in die Quästur zu begeben, um einen Verwaltungsakt entgegenzunehmen. Eine Zustellung, also.
Der Mann willigte ein. Vor dem Polizeiauto angelangt, ergriff er allerdings die Flucht, wurde aber kurz darauf geschnappt. Diesmal, wiederum vor dem Polizeiauto, kam es zu einer Tätlichkeit. Der Bozner schubste einen Beamten zu Boden (dieser verletzte sich dabei leicht) und lief ein zweites Mal weg.
Nun ist er in einem Hauptverfahren am Bozner Landesgericht von Einzelrichter Ivan Perathoner vom Vorwurf des Widerstandes gegen Amtspersonen freigesprochen worden.
Sein Verteidiger Nicola Nettis überzeugte den Richter mit seinem Hinweis, dass Bürger lediglich bei einem Verdacht einer falschen Angabe zur Person bzw. Weigerung sich auszuweisen, mit auf die Wache zu nehmen. Beide Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht gegeben gewesen, zumal die Polizisten den Mann zweifelsfrei identifiziert hatten. Ihnen infolge der Flucht festzuhalten, sei ein rechtswidriger Akt, argumentierte Nettis in seinem Plädoyer. Weil es sich sein Mandant anders überlegt habe, stelle zudem keine Flucht dar, zumal er nicht dazu verpflichtet gewesen sei, der Einladung der Polizisten zu folgen.
Aus diesem Grund waren alle folgenden Handlungen – auch die Flucht und der Schubser – gemäß Artikel 393-bis des Strafgesetzesbuches gedeckt: Ein Entschuldigungsgrund, der dem 35-Jährigen Straffreiheit garantierte.
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