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Sammelklagen gegen Volksbank

Foto: Darin

Das Aktionärskomitee Südtirol und die Verbrauchervereinigungen Robin und Centro Consumatori Italia reichen erstmals in Südtirol Sammelklagen gegen eine Bank ein.

Das Besondere an der Class Action, auch Sammelklage genannt, ist, dass Rechtsfragen für eine Vielzahl von Geschädigten einheitlich geklärt werden können, meistens auch in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen.

Vor allem im Bankensektor ist es nicht leicht, eine Gruppenbetroffenenheit festzustellen, weiß Verbraucherschützer Walther Andreaus.

Doch „angesichts der ablehnenden Haltung der Volksbank-Führung in Bezug auf Tausende von Beschwerden ihrer Kunden“ hat das Aktionärskomitee Südtirol zusammen mit den Verbraucherschutzvereinen Robin und Centro Consumatori Italia sowie dem beauftragten Rechtsanwälte-Pool zu diesem Mittel gegriffen und beschlossen, in den nächsten Tagen zwei Sammelklagen beim zuständigen Gericht in Venedig einzureichen.

„Die Zermürbungstaktik der Südtiroler Volksbank gegenüber ihren geschädigten Aktionären und rechtliche Erkenntnisse haben den Ausschlag gegeben, dieses Risiko einzugehen“, heißt es in einer gemeinsamen Aussendung der Verbraucherschützer.

Verbraucherschützer Walther Andreaus

Das Aktionärskomitee hat bisher 2.000 Beschwerden eingereicht, die auf Lösung ihres Falles warten. Mittlerweile wurden Dutzende von Klagen vor dem Landesgericht Bozen eingereicht.

Doch jetzt will der Aktionärskomitee einen Gang zulegen.

Die Sammelklage gibt bekanntlich den Sparern die Möglichkeit, mit einem einzigen, schnellen und günstigen Rechtsstreit vorzugehen und somit können auch diejenigen ihr Recht vor Gericht geltend machen, die nur geringe Summen zu beanspruchen haben ohne dass ihnen hohe Kosten entstehen.

Es kommt auch häufig vor, dass die Streitparteien nach der Einleitung einer Sammelklage dazu veranlasst werden eine faire Lösung für die Beilegung des Streits zu finden, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.

Die erste Sammelklage

Wie das Finanzschiedsgericht der Consob bei 40 Entscheidungen anerkannt hat, hat die Volksbank beim Verkauf ihrer Aktien die Verhaltensregeln des Finanzeinheitstextes (TUF) und der Consob-Verordnungen nicht eingehalten, mit denen die MiFID-Richtlinien (2004 und 2006) umgesetzt wurden.

Auch wurde in den Produktblättern erklärt, dass der Preis der Aktien im Laufe der Zeit nicht niedriger sein kann als der bei der Platzierung der Aktien gezahlte Ausgabepreis. Diese Erklärung wurde vom Finanzschiedsgericht als irreführend angesehen und hat die notwendige, freie und bewusste Entscheidung der Sparer vereitelt.

„Es entstand ein schwerer Schaden, da die Aktien im Vergleich zum Kaufpreis mehr als 50 % an Wert verloren haben“, so die Verbraucherschützer.

Die zweite Sammelklage

Die zweite Class Action wird sich mit dem von der Bank festgelegten Wert der Aktien anlässlich der  Kapitalerhöhung 2015 befassen.

Bei der Kapitalerhöhung 2015 haben tausende von Sparern Volksbank-Aktien gezeichnet.

Der Preis der Aktien wurde von der Bank mit 19,20 Euro je Aktie festgelegt.

Der Sachverständige des Landesgerichts Bozen schätzte beim Rechtsstreit der ausgeschiedenen Aktionäre die fraglichen Aktien nur fünf Monate nach dem Ende der Kapitalerhöhung auf 11,04 Euro je Aktie.

Die Volksbank scheint daher bei der Platzierung einen überhöhten Preis verlangt zu haben, einen Aufpreis von mehr als 73 % gegenüber dem realen Wert der betreffenden Aktien, so heißt es in der Aussendung der Verbraucherschutzvereine.

„Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Bank, den europäischen Grundsatz des ehrlichen und fairen Handelns nicht beachtet haben könnte und dementsprechend den Sparern erheblicher Schaden entstanden ist. Derzeit werden die Volksbank-Aktien auf der Hi-MTF-Plattform mit rund 9,00 € gehandelt. Aufgrund des Handelsvolumens sind die Aktien jedoch fast unverkäuflich“, so die Verbraucherschutzvereine.

Und weiter:

In Anbetracht der oben genannten Verstöße gegen europäisches und nationales Recht könnten die Sparer zumindest Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Aktien und ihres tatsächlichen Wertes (wie vom Gerichtssachverständigen des Landesgerichts Bozen festgestellt) haben.

Was tun?

Betroffene können mittels einer E-Mail an die Adresse „[email protected]“ ihr Interesse bekunden, wobei im Betreff der Wortlaut „CLASS ACTION“ und im Text der E-Mail:

Name, Nachname, Steuernummer, Geburtsort und -datum, Adresse, Geburtsdatum; Wohnanschrift; Datum, Gesamtpreis und Anzahl der erworbenen Aktien; E-Mail und Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobiltelefon); mit der ausdrücklichen Genehmigung an das Aktionsärskomitee jede Verjährung zu unterbrechen und die Maßnahmen wie oben beschrieben in die Wege zu leiten.

Diejenigen, die dem Aktionärskomitee bereits in der Vergangenheit eine Interessenbekundung übermittelt haben, brauchen nichts zu unternehmen, da die vorherige Interessensbekundung gültig ist, teilen die Verbraucherschutzverbände mit.

In der Folge würden mit der Ernennung der Anwälte weitere Hinweise und Anweisungen gegeben. Der Rechtsanwaltspool besteht aus Avv. Prof. Massimo Cerniglia, Rechtsanwalt Alessandro Caponi und Rechtsanwalt Roberto Ciammarughi.

 

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