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Strafe für den Architekten

Weil sie ihn für einen Immobilienmakler ohne Berufsbefähigung hielt, verhängte die Handelskammer gegen einen Südtiroler Architekten eine Geldstrafe von 15.000 Euro. Unberechtigterweise, wie sich nun zeigt.

von Thomas Vikoler

Die Handelskammer Südtirol kümmert sich auch um die Verteidigung der Berufsbilder. Zu ihren Zuständigkeiten gehört es auch, Strafen gegen Personen zu verhängen, die unerlaubt bzw. ohne gesetzlich anerkannte Qualifikation bestimmte Berufe ausüben.

So wie jenen des Immobilienmaklers, wofür in Italien der Eintrag in ein entsprechendes Berufsalbum Voraussetzung ist.

Ein Urteil der römischen Kassation zeigt, dass die hiesige Handelskammer (gesetzlich vertreten von ihrem Präsidenten Michl Ebner) in ihrem Kampf zur Verteidigung der Berufsbilder zuweilen über das Ziel hinausschießt.

Die Handelskammer hatte vor einigen Jahren gegen einen Architekten aus dem Burggrafenamt eine stattliche Strafe von 15.000 Euro verhängt – die sich nun als unbegründet herausstellt. Die Kassation hat nun einen Rekurs der Handelskammer gegen ein Urteil des Bozner Landesgerichts aus dem Jahre 2018 zu dieser Causa rechtskräftig abgewiesen.

Was war passiert?

Die Handelskammer hatte die Strafe verhängt, nachdem der Architekt in hiesigen Medien Werbeinserate für Immobilien in der Toskana geschaltet hatte. Es stellte sich heraus, dass er als freier Mitarbeiter einer Immobilienagentur mit Sitz in Montecatini Terme in der Toskana tätig war. Der Architekt betreute für diese die deutschsprachige Kundschaft.

Aber war er solcherart als Immobilienmakler tätig?

Die Handelskammer verlangte von dem Architekten einen Nachweis über die entsprechende Qualifikation, die er aber nicht vorlegen konnte. Also verhängte sie die Strafe in der Höhe von 15.000 Euro.

Der Architekt focht die Verwaltungsstrafe vor dem Bozner Friedensgericht an, die seine Beschwerde allerdings abwies. Die nächste Instanz, das Landesgericht Bozen, revidierte das Urteil des Friedensgerichts und kam zum Schluss, dass die 15.000-Euro-Strafe nicht geschuldet sei. Der Architekt hatte demnach seine Nebentätigkeit rechtmäßig ausgeübt und nicht gegen die Berufsordnung verstoßen.

Die Handelskammer akzeptierte das Urteil des Landesgerichts nicht und zog vor die Kassation, wo ihr Rekurs nun gescheitert ist. Sie wurde dazu verurteilt, 1.500 Euro an Spesen zu zahlen.

Die Begründung der Kassation klingt nachvollziehbar:

Mitarbeiter von Immobilienagenturen, welche nicht die eigentliche Maklertätigkeit ausüben, müssen nicht über die entsprechende Berufsbefähigung verfügen. Wer etwa für eine Agentur einen Termin mit einem Kunden vereinbart, muss keine Maklerprüfung absolviert haben. Auch nicht, wenn er Kunden Informationen über eine Immobilie mitteilt oder zukommen lässt.

Das Bozner Landesgericht hatte zuvor die These der Anwälte des Burggräfler Architekten anerkannt, dass dieser sich vornehmlich um die technischen Aspekte der zum Verkauf stehenden Immobilien gekümmert und Kunden an die Agentur in Montecatini verwiesen habe.

Die hiesige Handelskammer sieht als Beweis für die unerlaubte Maklertätigkeit des Architekten insbesondere den Umstand, dass der Architekt in den Inseraten seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse angegeben habe.

Die Kassation schreibt nun, dass es sich dabei um keine umfassende Maklertätigkeit handle.

Beanstandet hatte die Handelskammer außerdem, dass der Architekt auf seiner Facebook-Seite angibt, im „Immobiliensektor in der Toskana“ tätig zu sein.

Auch das, so die Kassation, sei kein Beweis für eine unerlaubte Maklertätigkeit.

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