Vorrang für Ansässige
Antragsteller, die aus dem Einzugsgebiet eines Seniorenwohnheimes stammen, haben künftig Vorrang gegenüber jenen, die außerhalb des Bezirkes ansässig sind.
In Südtirol gibt es unterschiedliche Dienste und Leistungen, mit denen Seniorinnen und Senioren, besonders jene mit Pflegebedarf, unterstützt werden. Wichtige Partner in diesem Zusammenhang sind die 78 Südtiroler Seniorenwohnheime, in denen über 3900 Menschen betreut und begleitet werden. Nachdem sich die Anforderungen an die Heime im Lauf der Zeit verändern, war es nötig, den entsprechenden Landesregierungsbeschluss (Nr. 1419 vom 18.12.2018) aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
DieLandesregierung hat nun mehreren Änderungen ihre Zustimmung erteilt.
Konkret wird mit den genehmigten Anpassungen eingeführt, dass künftig der eigene Herkunftsbezirk bzw. Wohnort stärker bei der Besetzung eines freien Heimplatzes Berücksichtigung findet. Somit haben Antragstellende, die aus dem Einzugsgebiet des Seniorenwohnheimes stammen, ein Vorrang gegenüber jenen Gesuchstellenden, die bisher außerhalb des Bezirkes ansässig sind.
„Wir haben in den vergangenen Jahren gemeinsam mit den Bezirksgemeinschaften und der Gemeinde Bozen eine landesweite Pflege- und Betreuungslandkarte für die strategische Weiterentwicklung wohnortnaher und guter Pflegeangebote erstellt. Dabei wurde ersichtlich, dass es bezirksmäßig Unterschiede gibt, die wir künftig stärker ausgleichen wollen. Einige Bezirke beziehungsweise Gemeinden sind nun gefordert, ein angemessenes Angebot im eigenen Gebiet zu schaffen, damit ältere Menschen in einer ihnen vertrauten Umgebung ihren Lebensabend verbringen zu können“, betont Landesrätin Deeg.
Es sei darum wichtig, in den kommenden Jahren weiter am Ausbau von Pflegeplätzen vor Ort zu arbeiten, damit pflegebedürftige Menschen möglichst in der Nähe ihrer Familie oder Verwandten begleitet und betreut werden können.
Ansässigkeit erhält mehr Wartelistenpunkte
Der Vorrang für die Ansässigkeit wird über eine Änderung der Punktezahl der Warteliste eingeführt. So wird die Gesamtpunktezahl von 100 auf 110 Punkte erhöht, die sich folgendermaßen zusammensetzen: (maximal) 40 Punkte ergeben sich aus dem Pflege- und Betreuungsbedarf, 30 Punkte gibt es maximal für die Einschätzung der familiären und sozialen Situation des Antragstellenden, maximal zehn Punkte werden aufgrund des Datums des zuletzt gültigen Aufnahmeantrages vergeben.
Maximal 30 Punkte stehen für weitere Bewertungselemente zur Verfügung – damit wurde bereits bisher meist der Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers bewertet. Durch die Erhöhung von ehemals 20 auf nun 30 Punkte erhält somit die Ansässigkeit einen größeren Stellenwert. Neu ist zudem, dass künftig zehn Punkte abgezogen werden, sollte ein angebotener Heimplatz nicht angenommen werden. Eingeführt wurde zudem die Anwendung eines landesweiten Informationssystems: „Nicht nur, aber auch die Pandemie hat uns aufgezeigt, wie wichtig ein einheitliches, vernetztes Pflegedokumentationssystem ist, das transparent und übersichtlich über verfügbare Heimplätze Auskunft gibt“, erklärt Landesrätin Deeg.
Weitere Änderungen betreffen die flexiblere Handhabung neuer Betten:
Bisher mussten bei einem Um- oder Zubau verpflichtend 40 stationäre Betten errichtet werden, dies wurde nun gelockert. Ebenso müssen bei Neubauten nicht mehr zwingend 40 Betten mindestens für die stationäre Aufnahme vorgesehen werden, sondern sie können auch für andere stationäre Dienste für Senioren (z. B. begleitetes, betreutes Wohnen) oder für Menschen mit Behinderungen vorgesehen werden. Änderungen gibt es auch hinsichtlich eines Heimwechsels: So wurde neu eine Verlegung aus sozialen Gründen ermöglicht, wenn ein Heim den Dienst nicht fortführt erfolgt künftig die Verlegung mit absoluter Priorität.
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