Rechtswidrige Ernennungen
Zum einen wurde die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Artikel 48 – Absatz 3 – des L.G. Nr. 7/2001, der das Verfahren für die Ernennung von Führungskräften im Gesundheitswesen als Direktoren komplexer Strukturen regelt, für unbegründet erklärt, da der Generaldirektor die Position des Leiters nach seinem Ermessen vergeben kann.
Andererseits wurde Artikel 6 des Provinzgesetzes Nr. 4/2017 aufgehoben, der als Übergangsbestimmung und bis zum Inkrafttreten der mit Dekret Nr. 29 des Präsidenten der Autonomen Provinz Bozen vom 13. September 2021 genehmigten Regelung für die Vergabe komplexer Führungspositionen vorsah, dass die mit der Erstellung der Kandidatenliste beauftragte Kommission aus einem vom Sanitätsdirektor und zwei vom Sanitätsrat ernannten Sachverständigen bestehen sollte.
„Daher ist das Urteil im Hinblick auf die Ernennungsfreiheit des Generaldirektors absolut positiv“, heißt es in einer Aussendung des Landespresseamtes.
Was die für rechtswidrig erklärte Bestimmung anbelangt, so bedeute dies jedoch nicht, dass die Ernennungen der Primare, die im Vierjahreszeitraum 2017-2021 vorgenommen wurden, automatisch für ungültig erklärt werden; diese Ernennungen könnten theoretisch zum Gegenstand einer spezifischen gerichtlichen Beschwerde gemacht werden, so das LPA abschließen.
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