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Flexible Regelung

Ein befristet/saisonaler Arbeitsvertrag kann im Hotel- und Gastgewerbe auch in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 bis zu zweimal verlängert werden.

Das beschlossen der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) und die lokalen Fachgewerkschaften in einer Zusatzvereinbarung zum Landesabkommen vom 22. März 2019. „In Hinblick auf die laufende Wintersaison sowie auf die bevorstehende Frühjahrs- bzw. Sommersaison 2022 ist diese Zusatzvereinbarung wichtig, damit die Gastbetriebe möglichst flexibel auf die Bettenauslastung aufgrund der Pandemie reagieren können“, schreibt der HGV in seiner Presseaussendung.

Ursprünglich war im Landesabkommen vorgesehen, dass befristete/saisonale Arbeitsverträge pro Saison nur einmal verlängert werden dürfen, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits im Betrieb beschäftigt war.

Aufgrund der Covid-19-Ausnahmesituation konnte der HGV mit den lokalen Fachgewerkschaften ASGB,

CGIL/AGB – Filcams – LHFD, SGBCISL – Fisascat, UIL-SGK UILTuCS die zweimalige Verlängerung eines befristet/saisonalen Arbeitsvertrages bereits für das abgelaufene Jahr vereinbaren.

Unverändert bleibt die Regelung, wonach für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das erste Mal mit einem befristet/saisonalen Arbeitsvertrag im Betrieb beschäftigt werden, zwei Vertragsverlängerungen vorgesehen sind, heißt es abschließend in der Presseaussendung.

 

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