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Die Advents-Regeln

Am Montag ist der Super-Green-Pass in Kraft getreten. Was Sie darüber wissen müssen.

Von Matthias Kofler

Bis zum 15. Januar gelten italienweit die 2G- und die 3G-Regeln. Das heißt: Zu fast allen Einrichtungen des öffentlichen Lebens haben nur noch Geimpfte, Genese und gegebenenfalls auch Getestete Zutritt. Den normalen Green Pass erhält man ab jetzt nur noch nach einer Covid-Testung (Gültigkeit nach Schnelltests 48 Stunden und nach PCR-Tests 72 Stunden). Bei Geimpften und Genesenen hingegen hat sich der bisherige Green Pass automatisch in einen Super-Green-Pass umgewandelt, der in deutlich mehr Bereichen eingesetzt werden kann. Bei Geimpften ist der Pass für insgesamt neun Monate nach der letzten Impfung, bei Genesenen für insgesamt sechs Monate nach Ausstellung des positiven PCR-Ergebnisses gültig.

Reisen zwischen weißen und gelben Zonen sind weiterhin ohne Einschränkungen möglich. In orange Zonen und zwischen den Gemeinden der orangen Zonen darf man nur noch fahren, wenn man im Besitz des Green Pass ist oder hierfür triftige Gründe (Arbeit, Gesundheit usw.) nachweisen kann. Von der 3G-Pflicht ausgenommen sind kleinere Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohner, sofern diese nicht die Landeshauptstadt sind und nicht mehr als 30 Kilometer von der Heimatgemeinde entfernt liegen. In diese Kleingemeinden darf man auch innerhalb der orangen Zonen ohne Green Pass reisen.

Die Skipisten bleiben bis einschließlich der orangen Zonen geöffnet. Während für die Nutzung der Aufstiegsanlagen in den weißen und gelben Zonen der normale Green Pass (3G) ausreicht, gilt in den orangen Zonen die 2G-Pflicht, das heißt: Ungeimpfte haben hier keinen Zugang zu den Skipisten.

In den orangen Zonen müssen die Einkaufszentren an Wochenenden und Feiertagen für Ungeimpfte schließen – ausgenommen von dieser Regelung sind die Geschäfte des täglichen Bedarfs.

In Kinos, Theater und Freizeiteinrichtungen gilt bereits ab der weißen Zone 2G. Selbiges gilt für die Diskotheken und Stadien.

Für Museen ist in den weißen und gelben Zonen der normale Green Pass (mit Testung) ausreichend, erst ab der orangen Zone muss man für den Zutritt nachweisen können, dass man geimpft oder genesen ist. Dieselbe Regelung kommt auch bei Festen nach religiösen Feiern (Hochzeit, Firmung usw.), Freizeitparks und geschlossenen Wellnessanlagen zur Anwendung. In anderen Worten: 3G bis zur gelben Zone, 2G ab der orangen Zone. Feste, die keinen religiösen Charakter haben, sind bereits ab der weißen Zone nur noch Geimpften und Genesenen gestattet.

In Bars und Restaurants gilt die 2G-Regel. LH Arno Kompatscher hat in seiner jüngsten Verordnung klargestellt, dass die Konsumation am Tisch und am Tresen nur noch nach Vorweis des Super-Green-Passes erlaubt ist. Ungeimpfte dürfen also nur noch im Freien essen und trinken.

Um ein Hotelzimmer buchen zu können, muss man im Besitz des gewöhnlichen Grünen Passes sein. Für den Zugang zu den Tätigkeiten der Gastronomie, die innerhalb von Beherbergungsbetrieben sind, gilt ebenfalls die 3G-Regel, sofern diese ausschließlich für dort übernachtende Gäste zugänglich sind. Gleiches gilt für den Zugang zu den Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Catering-Diensten.

Für die Benutzung der Gemeinschaftsduschen und gemeinsamen Umkleideräume muss man ebenfalls geimpft, getestet oder genesen sein und den entsprechenden Nachweis erbringen. Alle, die in irgendeiner Form an einer öffentlichen Aufführung mitarbeiten, müssen die 3G-Bescheinigung erbringen. Wer sich an Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen beteiligt, hat nur mit der 3G-Bescheinigung Zugang zu den Räumen.
Wer sich an die Vorschriften nicht hält, muss mit einer Geldstrafe zwischen 400 und 1.000 Euro rechnen.

 

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