Nepp im Netz
In letzter Zeit häufen sich die Anfragen zu Gebrauchtwagenangeboten im Internet, die sich als Betrug herausstellen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Italien wird leider nicht immer rechtzeitig kontaktiert und so lässt sich ein finanzieller Schaden in diesen Fällen nicht vermeiden.
Begleiten Sie eine Rechtsberaterin doch einfach auf ihrer Spurensuche und entlarven Sie mit ihr zusammen betrügerische Angebote.
Zunächst ein Auszug aus der Fallchronik des Europäischen Verbraucherzentrums Italien in Sachen Betrügereien beim Online-Autokauf:
- Jänner 2021: Die belgischen Kolleg:innen bitten um unsere Zusammenarbeit in einem Betrugsfall. Der belgische Verbraucher hatte 9000 Euro für einen Gebrauchtwagen an eine vermeintlich italienische Firma angezahlt;
- April 2021: Ein Südtiroler Verbraucher hat bereits eine Anzahlung zum Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler mit angeblichem Sitz in Irland getätigt;
- Juni 2021: Ein französischer Verbraucher zahlt 9.500 Euro an einen italienischen Händler für einen Mini-Bagger;
- Juli 2021: Ein polnischer Verbraucher überweist 20.000 Euro, um einen Traktor in Italien zu kaufen;
- September 2021: Ein Südtiroler Verbraucher hat ein Angebot für einen Autokauf. Er ist skeptisch und kontaktiert das EVZ in Bozen.
„All diese Fälle erinnern an eine Neuinszenierung uns bereits bekannter Meldungen zu Betrügereien, bei denen die Identität tatsächlich existierender Unternehmen zu betrügerischen Zwecken geklont wurde. Und unsere Recherche festigte die Überzeugung, dass alle ob genannten Fälle genau diesem Muster folgten“, weiß Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin am EVZ Italien – Büro Bozen – zu berichten.
„So konnten wir über die angegebenen Kontaktdaten ein in der Handelskammer tatsächlich eingetragenes Unternehmen ausfindig machen. Meist gab es auch eine Homepage. Und eben diese Homepage ist häufig ein wichtiger erster Hinweis auf ein betrügerisches Angebot. In all den oben aufgelisteten Fällen stellte sich nämlich heraus, dass die Internetseite erst vor wenigen Wochen errichtet worden war“, fügt die Beraterin hinzu.
Wie man zu den Daten in Bezug auf den Zeitpunkt der Errichtung einer Internetseite kommt? Suchen Sie nach dem Schlagwort „domainsearch“ und geben Sie dann die Domain des Unternehmens ein. Die Daten, die von der Suchmaschine ausgespuckt werden, sind zwar spärlich, aber für Ihre Recherche ist das Datum, das Sie unter „Creation Date“ finden, ausreichend.
In einigen Fällen kann auch ein Handelskammerauszug, der häufig sogar vom Verkäufer selbst beigelegt wird, um Vertrauen zu erwecken, mehr Aufschluss geben. So kann bereits die Beschreibung der Tätigkeit, die aus dem Handelskammerauszug hervorgeht, sehr hilfreiche Informationen liefern.: Bei genauem Hinschauen könnte man z. B. erkennen, dass die Tätigkeitsbeschreibung des tatsächlich geklonten Unternehmens von dem betrügerischen Angebot abweicht oder aber dort keine Rede von einer Online-Vertriebsform ist.
„Betrüger suchen sich natürlich mit Vorliebe solche Unternehmen zum Klonen aus, die noch keine Online-Präsenz haben: So stoßen die InteressentInnen bei ihrer Online-Recherche lediglich auf die betrügerische Homepage“, verrät uns die Beraterin des EVZ Italien.
Hier noch einmal die wichtigsten Merkmale kompakt zusammengefasst:
- Ein deutlich niedrigerer Verkaufspreis im Vergleich zu den anderen Angeboten;
- die Internetseite des Verkäufers wurde erst kürzlich eingerichtet;
- das geklonte, tatsächliche Unternehmen hat meist keine Homepage;
- die verwendete Email-Adresse ähnelt derjenigen des tatsächlichen Unternehmens mit dem Unterschied, dass sie die Endung eines kostenlosen Mailanbieters enthält;
- es werden bereitwillig Dokumente, wie zum Beispiel Handelskammerauszüge gesendet, um seriös zu wirken. Die Identität des tatsächlichen Unternehmens weicht dabei lediglich in der Tätigkeitsbeschreibung bzw. in der Vertriebsform (z. B. Online-Vertrieb) ab;
- es wird eine Probezeit sowie Transport und Rückgaberecht mit Rückerstattung des vollen Kaufpreises zugesichert;
- die Bezahlung soll über nicht rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgen (z.B. Banküberweisung),
- im Schriftverkehr finden sich Rechtschreib- bzw. Schreibfehler;
- das Fahrzeug kann nicht vorher besichtigt werden, da es sich in einem anderen Land befindet.
„Sollte also Ihr Verkaufsangebot einen oder gleich mehrere der oben genannten Punkte aufweisen, so ist es ratsam von einer Zahlung abzusehen. Denn, sobald der Betrüger Sie zu einer Zahlung überredet hat, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Anzeige zu erstatten, wobei die Chancen, dass Sie dann das bereits bezahlte Geld wieder zurückbekommen, sehr schlecht stehen,“ so der Rat von Julia Rufinatscha.
Wenn also Ihre Recherche zu keinem sicheren Ergebnis führt, können Sie sich gerne mit dem Europäischen Verbraucherzentrum über E-Mail an [email protected] oder telefonisch unter 0471 980939 in Verbindung setzen.
Ähnliche Artikel
Kommentare (5)
Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen
Kommentar abgeben
Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.
hallihallo
die Bezahlung soll über nicht rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgen (z.B. Banküberweisung),
seit wann ist eine banküberweisung nicht rückverfolgbar??