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„Ein Glasl zu Mittag…“

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Das neue Skipistengesetz sollte eigentlich am 1. Jänner in Kraft treten. SVP-Senator Meinhard Durnwalder bemüht sich wegen der Unklarheit zum Null-Alkohol-Artikel um einen einjährigen Aufschub.

von Thomas Vikoler

„Skifahren im alkoholisierten Zustand ist verboten und folglich die Einnahme von alkoholischen Getränken und toxischen Substanzen“. So steht es, kurz und bündig, in Absatz 1 des Artikels 31 des neuen Skipistengesetzes (Legislativdekret Nr. 40 vom 28. Februar), das nach dem aktuellen Stand der Dinge am 1. Jänner, also genau in einem Monat, in Kraft treten wird.

Ursprünglich war das Inkrafttreten auf den 1. Jänner 2023 verschoben worden, mit dem „Sostegni“-Dekret wurde der Termin wieder vorgezogen.

Und nun gibt es einen parlamentarischen Vorstoß von SVP-Senator Meinhard Durnwalder, ihn wieder auf den 1. Jänner 2023 zurückzuverlegen.

Warum?

„Es gibt eine Unklarheit zur Artikel 31, die eindeutig geklärt werden muss. Außerdem müssen sich die Skipistenbetreiber auf die zahlreichen Neuerungen wie die Pflichtversicherung angemessen vorbereiten können“, begründet Durnwalder sein Engagement in dieser Angelegenheit. Er hat bereits einen entsprechenden Abänderungsantrag zum Haushaltsgesetz vorgelegt, als zweite Option käme das alljährliche „Milleproroghe“-Gesetz in Frage.

Neben den genannten Neuerungen sieht das Skipistengesetz u.a. die Helmpflicht für Unter-18-Jährige auf allen Pisten und Rodelbahnen vor, aber auch die Betonung der Eigenverantwortung, die Einführung von Alkoholtests und ein Verbot für Skitouring und Schneeschuhwandern auf Pisten (außer es werden von den Pistenbetreibern eigene abgesperrte Bereiche dafür vorgesehen).

Im Vordergrund bei dem Aufschubs-Versuch steht aber Artikel 31 mit seinem Alkoholverbot. Es ist bisher tatsächlich ungeklärt, ob auf den Pisten ein gänzliches Alkoholverbot gelten wird (wie der zweite Satz des Artikels nahelegt) oder die Bestimmungen zu Alkohol im Straßenverkehr. Dort ist derzeit ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille im Blut straffrei, darüber gilt das Strafrecht.

Skifahren unter Alkoholeinfluss sollte nach Einschätzung des Bozner Strafrichters Carlo Busato, ein Experte für das Skipistenrecht, hingegen ein Verwaltungsvergehen darstellen. Die Strafen liegen zwischen 250 und 1.000 Euro.

Die entsprechenden Kontrollen können alle Ordnungshüter inklusive der Ortspolizei mit „nicht invasiven“ Methoden vornehmen. Also Blastest und kein Bluttest. Kurioserweise ist für die Weigerung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, im neuen Skipistengesetz keine Sanktion vorgesehen.

Durnwalder will mit seinem Abänderungsantrag Zweifaches bewirken: Dass das Inkrafttreten des Gesetzes um ein Jahr aufgeschoben wird und dass im Parlament bzw. Senat die erlaubte Alkoholmenge definiert wird, „schließlich ist das neue Gesetz bisher nicht durch die parlamentarischen Instanzen gegangen“, so der SVP-Senator.

Seine Forderung: Bis zu 0,5 Promille soll  – wie  auf der Straße – Alkoholkonsum auch auf der Piste erlaubt sein. „Ein Glasl zu Mittag“, sagt Durnwalder, müsse den Skifahrern zugestanden werden.

Sollte das Gesetz ohne Änderungen in Kraft treten und die Behörden es in Bezug auf Artikel 31 extensiv auslegen (also nach dem Alkohol-Limit auf der Straße), fürchtet Durnwalder dennoch zivilrechtliche Folgen. Wenn etwa die Carabinieri in einem Dienstbericht zu einem Skiunfall erwähnten, dass einer der Beteiligten alkoholisiert gewesen sei, werde dies Auswirkungen auf der Klärung der Schuldfrage haben.

Ein klar definiertes Alkohol-Limit von 0,5 Promille schaffe hier Rechtssicherheit, ist Durnwalder überzeugt.

Er hat hier wohl die Unterstützung der Tourismuswirtschaft, die ein Alkoholverbot auf den Pisten selbstredend ablehnt. Zumindest die Gastbetriebe entlang der Pisten müssen mit einem Rückgang des Alkoholkonsums rechnen. Weniger die Après-Ski-Bars an den Talstationen, die sich auf eine Zunahme freuen dürften.

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