Abgewiesener Rekurs
Das Verwaltungsgericht versenkt einen Eltern-Rekurs gegen die Nasenflügel-Testpflicht im Frühjahr wegen unspezifischer Angaben.
Das Bozner Verwaltungsgericht erlässt im Normalfall Urteile, Noten wie in der Schule verteilt es selten. In diesem Fall gibt es aber – neben dem abweisenden Urteil – ein eindeutiges „ungenügend“ für die Einbringer von Rekurs Nr. 65 des Jahres 2021.
Mehrere Eltern von Grund- und Mittelschulkinder hatten, unterstützt von den Anwälten Francesco Scifo, Linda Corrias und Renate Holzeisen, gegen die vom Landeshauptmann verordnete Nasenflügel-Testpflicht in den Schulen (eigentlich ein dreiwöchiges Experimentzwischen 7. April und 30. April) geklagt. Alle Anträge auf Aussetzung der Maßnahme waren abgewiesen worden, nun hat das Verwaltungsgericht den Rekurs inhaltlich für unzulässig erklärt.
Mit einer heftigen Rüge: Die Rekurssteller und ihre Anwälte hätten es verabsäumt, konkrete durch die Testpflicht verursachte Schäden auch nur ansatzweise nachzuweisen. „Es ist kein klares und konkretes Klaginteresse erkennbar“, heißt es in der Urteilsbegründung.
So sei keineswegs deutlich geworden, ob und welche Kinder der Rekurssteller durch die Nasenflügeltests einen psychophysischen Schaden davongetragen hätten, ihre Würde dadurch verletzt worden sei, oder ob das Problem die verwehrte Teilnahme am Unterricht wegen Test-Verweigerung war.
„Im Verwaltungsgerichtsverfahren muss aber ein konkretes Interesse nachgewiesen werden, in diesem Fall nicht einmal Anhaltspunkte dafür, welchen Nutzen ein Urteil des Gerichts für die Kläger haben könnte“, betonen die Richter unter Vorsitz von Präsident Michele Minestrina (Urteilsverfasserin: Alda Dellantonio).
Abgewiesen wurde auch die Schadensersatzforderung der Rekurseinbringer. Sie hatten einen symbolischen Schadensersatz von tausend Euro pro Kind geltend gemacht. Dabei hatten die drei Anwälte, so das Gericht, in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass es ihnen in dieser Causa allein ums Prinzip gehe. (tom)
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