Die Corona-Hilfen
ASGB-Chef Tony Tschenett erinnert an die nahende Frist für die Ansuchen um die Leistungen Covid-Soforthilfe 2021 und Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021 sowie die Ergänzung zur Covid-19- Soforthilfe.
Wer bisher noch nicht um diese Landesleistungen angesucht hat und der Meinung ist, er könnte Anrecht darauf haben, hat noch bis Mittag, 30. September dieses Jahres Zeit. „Ich denke, dass diese Unterstützungsmaßnahme zu Gunsten von arbeitenden Personen und deren Familien, die aufgrund des
epidemiologischen Notstandes Covid-19 und den damit zusammenhängenden Einschränkungen ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen oder reduzieren mussten, ein wichtiges Standbein ist, um die erlittenen Einkommensverluste abzufedern. Deshalb sollten jene, die Anrecht auf diese Leistung haben, diese auch beanspruchen“, so ATony Tschenett.
Der ASGB-Chef erinnert daran, dass jene Personen Anrecht auf die Covid-Soforthilfe 2021 und den Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021 haben, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 an mindestens 30 auch nicht aufeinanderfolgenden Arbeitstagen die Arbeitstätigkeit unterbrechen oder reduzieren mussten und ein Nettoeinkommen von 1.400 Euro für Einzelpersonen und 2.800 Euro für Familien nicht überschreiten.
Als Vermögensgrenze gelten 60.000 Euro sei es für Einzelpersonen sowie für Familien.
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