„Ich sehe schwarz“
Der Bausünden des Peter Faistnauer sind viel schwerwiegender als der Landtagsabgeordnete sie selbst darstellt. Ein Rechtsexperte hat für die TAGESZEITUNG den Faktencheck gemacht.
von Artur Oberhofer
In seinen ersten Stellungnahmen nach der TAGESZEITUNG-Enthüllung gab sich Peter Faistnauer noch gelassen. Seine (kleinen) Bausünden seien sicher im Nachhinein sanierbar, sagte der Politiker in Medieninterviews.
Die Losung des Wipptaler Politikers lautete: Auch einem Politiker – selbst wenn er der Saubermänner-Partei angehöre – müsse es gestattet sein, die Raumordnungs- und Baugesetze bis zum Gehtnichtmehr auszureizen. Den völlig sauberen Politiker gebe es nämlich nicht, philosophierte Faistnauer und erinnerte im gleichen Atemzug daran, dass sogar sein Team K-Chef vor genau einem Jahr mit den Fingern in der Marmelade erwischt worden sei.
Was viele Menschen und politische Beobachter im Fall Faistnauer überrascht hat, war die Geschwindigkeit, mit der sich das Team K des „Buhmannes“ (Faistnauer über Faistnauer) entledigt hat.
Die Partei, die sich als liberales Pendant zur Volkspartei und zu den anderen deutschsprachigen Oppositionsparteien sieht, hat mit Peter Faistnauer kurzen Prozess gemacht.
Team K-Chef Paul Köllensperger begründete sein resolutes Handeln der TAGESZEITUNG gegenüber damit, er und seine Kollegen hätten sich „vor Ort informiert“ und dabei feststellen müssen, dass die Vorwürfe gegen Peter Faistnauer der Wahrheit entsprächen.
Doch was ist jetzt Sache? Wie schwerwiegend sind die Bauvergehen tatsächlich? Was riskiert Peter Faistnauer?
Die TAGESZEITUNG hat einem auf Bauvergehen spezialisierten Rechtsanwalt alle Dokumente zum Fall Faistnauer übergeben und ihn um einen Faktencheck gebeten.
Nach Prüfung aller Unterlagen kommt der Rechtsexperte zu dem Schluss: „Es liegt im Fall Faistnauers zweifellos eine Abweichung von der ausgestellten Baugenehmigung vor.“
Ein Strafverfahren mit Verurteilung sei „sehr wahrscheinlich“. Faistnauer müsse seine acht Wohnungen auf vier zurückbauen – und auf die Milde der Staatsanwaltschaft hoffen.
Die Fakten: Die Gemeinde Freienfeld hat im Fall Peter Faistnauer unter Anwendung des alten Landesgesetzes Nr. 13/1997 eine Baukonzession ausgestellt, mit der die Umwandlung nicht mehr genutzter landwirtschaftlicher Kubatur in konventionierte Wohnungen genehmigt wurde.
Das war laut Art. 107 Abs. 23 des Landesgesetzes Nr.13/1997, das seinerzeit in Kraft war, zulässig, sofern die Bestandskubatur nicht überschritten wird.
Ebenso war es nach dem alten Gesetz zulässig, diese Wohnungen auch für Urlaub auf dem Bauernhof zu nutzen.
Allerdings: Nicht zulässig ist es, Fremdenzimmer zu errichten, die nicht die Eigenschaften einer Wohnung haben.
Aber genau das scheint im Fall Faistnauer geschehen zu sein!
Im genehmigten Projekt wurden vier Wohneinheiten angegeben, die in der Ausführung dann in acht Gästezimmer mit Küche und Bad und separatem Eingang „umgewandelt“ wurden.
Der Rechtsexperte sagt gegenüber der TAGESZEITUNG: „Es liegt damit zweifellos eine Abweichung von der ausgestellten Baukonzession vor.“
Die erste Frage ist nun, ob eine derartige Bausünde überhaupt sanierbar ist.
Die Gemeinde Freienfeld könnte zwar eine Genehmigung im Nachhinein ausstellen, wenn das Bauwerk sowohl zum Zeitpunkt der Ausführung als auch bei Antragstellung im Einklang mit den urbanistischen Bestimmungen stand (also nach dem Prinzip der doppelten Konformität).
Für eine Sanierung sieht der Rechtsexperte aber zwei große Hürden:
1: „Es stellt sich grundsätzlich die Frage: Wäre es unter dem alten Landesgesetz Nr.13/1997 überhaupt möglich gewesen, so ein Projekt mit acht Fremdenzimmern/Ferienwohnungen zu genehmigen? Und: Kann die Gemeinde nachträglich eine Genehmigung für Bauwerke ausstellen, die offenkundig nicht Wohnungen sind, sondern Fremdenzimmer?
Wohl kaum, denn das stünde im Widerspruch zu Art. 107 Abs. 23 des Landesgesetzes Nr.13/1997, der nur die Umwandlung in konventionierte Wohnungen zulässt, nicht aber in Fremdenzimmer. Es handelt sich hier um eine Ausnahmebestimmung, die laut ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte restriktiv auszulegen ist.
2: Das zweite und noch größere Problem ist, dass – selbst wenn die oben geschilderte Problematik positiv geklärt werden könnte – die doppelte Konformität nicht besteht: Eine Umwandlung von landwirtschaftlicher Kubatur in konventionierte Wohnungen ist heute nicht mehr zulässig, da die Umwandlung von Stadelkubatur in konventionierte Wohnungen mit Landesgesetz 9/2018 abgeschafft wurde. Im neuen Landesgesetz gibt es keinen analogen Artikel mehr. Also kann man nur mehr das durchführen, was Bauanträge betraf, die vor dem 1. Juli 2020 eingereicht worden sind. Ein Sanierungsantrag wäre aber ein neuer Antrag, auf den das neue Landesgesetz Nr.9/2018 zur Anwendung kommt.“
Übersetzt aus dem Juristen-Deutsch heißt das:
Selbst wenn Peter Faistnauer sein Projekt jetzt schnell zurückstufen würde, wäre eine Sanierung nicht mehr möglich, weil ein Sanierungsantrag als neuer Antrag angesehen würde, für den das neue und viel restriktivere Landesgesetz gilt.
Der Experte kommt nach dem Studium der Akten zu dem Schluss: „Für eine Sanierung sehe ich schwarz.“
Die einzige Möglichkeit, die Peter Faistnauer bleibt, ist also, alles wieder so zurückzubauen, wie es von der Gemeinde genehmigt war, also in vier Wohnungen.
Allerdings: Die Straftat bliebe auch in diesem Fall aufrecht, da diese nur bei einer Sanierung erlöschen könnte – die aber aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist.
Der Rechtsexperte erklärt:
„Wenn Peter Faistnauer Glück hat, wird das Ganze nicht als wesentliche Änderung angesehen und er erhält nur eine Geldstrafe von 20.658 Euro (Art. 44 Abs. 1 a) DPR Nr.380/2001).
Wahrscheinlicher ist aber, dass die Staatsanwaltschaft die Anwendung der Buchstaben b) oder c) – bis 2 Jahre Haft und bis zu 103.290,00 Euro Geldstrafe – verlangt. Landwirtschaftliches Grün ist normalerweise unter Landschaftsschutz – und daher gelten alle Abweichungen als wesentlich.“
Peter Faistnauer kann auch nicht damit spekulieren, dass die Gerichtsbarkeit nicht Wind von der Sache bekommt. Denn die Gemeinde muss – gemäß Art. 86 Abs. 6 des Landesgesetzes Nr.9/2018 – alle Maßnahmen gegen Faistnauer der Staatsanwaltschaft mitteilen und auf der Internetseite veröffentlichen.
Im Fall Faistnauer steht außerdem der Vorwurf im Raum, dass er seine Chalets bereits vermietet hat, obwohl keine Benutzungsbewilligung vorgelegen hat.
In diesem Fall müsste die Gemeinde sofort die Aufforderung – laut Art. 82 Abs. 4 des Landesgesetzes Nr.9/2018 – stellen.
Die Strafe beträgt Euro 367/m³ x die x-m³ die widerrechtlich genutzt werden x 0,5% pro Monat (also bei 1.000 m³ Euro wären dies 1.880,00 pro Monat).
Das heißt: Für Peter Faistnauer, der als ehemaliger Bürgermeister eigentlich hätte wissen müssen, wie weit er gehen darf, sieht es nicht rosig aus.
Sein Plan mit der wundersamen Vermehrung seiner Luxus-Chalets dürfte sich nicht mehr realisieren lassen.
Kommentare (24)
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