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Fehlende Rechtsgrundlage?

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Für die Suspendierungen von ungeimpften Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind die Arbeitgeber zuständig. Doch was passiert, wenn sich er Arbeitgeber nicht impfen lässt?

von Markus Rufin

In den vergangenen Monaten zeigte sich das, was viele bereits befürchteten: Die Umsetzung der Impfpflicht im Gesundheitswesen ist alles andere als einfach. Südtirol gehört zwar mit 374 ausgestellten Feststellungsbescheiden noch zu jenen Provinzen, die bisher recht schnell bei der Umsetzung waren, doch es kamen immer wieder Probleme und Zweifel dazu.

Zum einen stellte sich von Anfang an die Frage, wer von der Impfpflicht betroffen ist, zum anderen war unklar, wie beispielsweise mit Schwangeren umgegangen werden soll. Auch mit technischen Problemen hatte der Sanitätsbetrieb zu kämpfen. Nicht zu vergessen sind auch die Rekurse.

Ein weiteres Problem dass sich stellt, das bisher aber nicht behandelt wurde, ist die Frage, wer für die Suspendierung nun eigentlich zuständig ist. Im Dekret steht dazu ganz klar: Der Arbeitgeber. Doch damit ist die Lage noch nicht vollends geklärt.

Was passiert nämlich, wenn sich ein Mitarbeiter im Gesundheitswesen, der selbstständig ist, nicht impfen lässt? Er ist theoretisch dazu aufgefordert, sich selbst zu suspendieren.

Nun gibt es glücklicherweise nicht viele Ärzte und erst Recht nicht viele Hausärzte, die sich nicht impfen lassen wollen. Die Impfpflicht beschränkt sich aber nicht nur auf Mitarbeiter des Sanitätsbetriebes, sondern beispielsweise auch auf Apotheker. Anhand dieses Beispiels wird das Problem konkret.

Wie die TAGESZEITUNG in Erfahrung gebracht hat, gibt es nämlich Apotheker, die selbst Eigentümer der Apotheke sind, die sich aber nicht impfen lassen wollen. Sie werden sich kaum selbst suspendieren.

Lesen Sie den gesamten Artikel in der Mittwoch-Ausgabe der TAGESZEITUNG.

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