Der Antrittsbesuch
Irene Thomaseth, die neue Präsidentin der Kontrollsektion am regionalen Rechnungshof, hat mit Landeshauptmann Arno Kompatscher über Ziele und Herausforderungen gesprochen.
Bei ihrem Antrittsbesuch bei Landeshauptmann Arno Kompatscher im Landhaus 1 in Bozen legte die neue Präsidentin der Kontrollsektion am regionalen Rechnungshof mit Sitz in Bozen, Irene Thomaseth, ihr Verständnis des Amtes dar.
So müsse es Ziel der öffentlichen Institution Rechnungshof sein, im Sinne der Bürgerinnen und Bürger gut und effizient zu arbeiten. Die Aufgabe der Leitung der Kontrollsektion am Rechnungshof sei anspruchsvoll und umfangreich.
„Im Sinne einer wirksamen öffentlichen Verwaltung wünsche ich mir, dass der Rechnungshof seine wichtigen Aufgaben mit Präzision, aber auch mit Augenmaß wahrnimmt“, unterstrich Landeshauptmann Kompatscher im Gespräch mit Präsidentin Thomaseth. Mit Thomaseth stehe der Kontrollsektion glücklicherweise wiederum eine perfekt zweisprachige Präsidentin vor.
Es sei nicht nur von großer Bedeutung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Rechnungshof der beiden Landessprachen mächtig seinen, sondern auch, dass sie ein Verständnis für die Autonomie und deren Besonderheiten auszeichne, so Kompatscher gegenüber Thomaseth. Der Landeshauptmann sprach Präsidentin Thomaseth seine Glückwünsche für eine erfolgreiche Ausübung ihres neuen Amtes aus.
Irene Thomaseth stammt aus Brixen und schlug 1997 die Richterlaufbahn am Rechnungshof ein, wo sie bis Ende 1999 in der Kontrollsektion Bozen ihre Tätigkeit ausübte. Nach der Errichtung der Rechtsprechungssektion war sie ab 2000 bis Anfang 2021 in Bozen und von 2000 bis 2004 mit zusätzlichem Auftrag auch in der Sektion Venedig mit der Rechtsprechungsfunktion betraut, bis sie 2021 erneut in die Kontrollsektion in Bozen wechselte. Als Präsidentin folgte sie nun Josef H. Rössler nach.
Der Rechnungshof ist ein Organ von verfassungsrechtlicher Relevanz, autonom und unabhängig von den anderen Gewalten des Staates, dem die Verfassung wichtige Kontroll- (Artikel 100 der Verfassung) und Rechtsprechungsfunktionen (Artikel 103 der Verfassung) zuschreibt. Die Kontrollfunktionen unterscheiden sich in Vor- und Nachkontrolle der Akten, die von Organen der öffentlichen Verwaltung erlassen werden
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