Hindernisse in der Luft
Neue und abgebrochene Luftfahrthindernisse müssen gemeldet werden – auch sogenannte Slackline Highliner. Darauf macht das Landesamt für Forstplanung aufmerksam.
Die Betreiber von Luftfahrthindernissen sind verpflichtet, deren Bestehen, Errichtung und Abbau der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Dies sieht das Landesgesetz Nr. 1 vom 30. Jänner 2006 vor. Als solche Hindernisse gelten sowohl vertikale Bauten, wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten, als auch lineare Infrastrukturen, wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten.
Auch sogenannte Slackline Highliner – also in großer Höhe gespannte Leinen zum Balancieren – gehören dazu. Darauf weist Landesrat Arnold Schuler hin: „Auch Slackline Highliner stellen Hindernisse in der Luft dar und müssen dem Amt für Forstplanung gemeldet werden.“ Es kommt immer wieder vor, dass Slackline Highliner in Südtirol aufgestellt werden: auf den Bergen und über Bäche, manchmal für einen, andermal mehrere Tage oder sogar Monate.
Alle erfassten Gefahrenquellen werden in einer digitalen Karte dargestellt. Sie ist für Hubschrauber- und Flugzeugpiloten, vor allem aber für die Flugrettung zugänglich und wird täglich aktualisiert. „Diese Karte stellt einen genauen Überblick dar und bietet die notwendige Information, um den Hindernissen in der Luft auszuweichen. So trägt sie wesentlich zur Flugsicherheit bei“, weist Schuler auf die Wichtigkeit dieser Bestandaufnahme durch das Amt für Forstplanung hin.
Das Meldeformular für Luftfahrhindernisse kann auf der Internetseite des Landes auf dem Portal der Abteilung Forstwirtschaft heruntergeladen werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nichtgemeldete Luftfahrthindernisse einer Verwaltungsstrafe unterliegen. Bei Unfällen können darüber hinaus zivil- und strafrechtliche Folgen entstehen.
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