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Der zweite Job

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1.900 Landesbedienstete haben Zeit für Nebentätigkeiten. Die Regeln sowie die Liste der Top-Nebenverdiener des Vorjahres.

von Heinrich Schwarz

Über 1.000 Landesbedienstete zwischen Verwaltungs-, Schul- und Kindergartenpersonal haben trotz Vollzeit-Beschäftigung genügend Zeit für einen zumindest gelegentlichen, bezahlten Nebenjob. Häufig sind es niedrige Beträge, aber immerhin rund 200 Landesbedienstete in Vollzeit verdienten im letzten Jahr offiziell 5.000 Euro und mehr durch eine Nebentätigkeit.

Insgesamt übten im Vorjahr rund 1.900 Landesbedienstete eine ordnungsgemäß gemeldete und genehmigte Nebentätigkeit aus. Bei etwa 750 Personen handelt es sich um Mitarbeiter mit Teilzeitvertrag.

Die Bestimmungen des Landes sehen vor, dass das Landespersonal unter bestimmten Bedingungen bezahlte Nebentätigkeiten ausüben darf. Dabei ist die Rede von „gelegentlichen gewinnbringenden Nebentätigkeiten“. Dazu muss das Personal über ein telematisches System ein Ansuchen einreichen.

Das Land erklärt die Regeln so: „Die Nebentätigkeit darf auf keinem Fall zu einem Interessenskonflikt führen, sie darf die Arbeit bei der Landesverwaltung nicht beeinträchtigen und muss außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Dabei dürfen weder die Infrastrukturen noch Mittel der Verwaltung verwendet werden. Die psychische und körperliche Erholung muss auf jeden Fall gewährleistet sein.“

Die Vorschriften sind je nach Art der Nebentätigkeit unterschiedlich. Liegt die jährliche Vergütung im Nebenjob bei maximal 1.000 Euro brutto, reicht neben dem telematischen Ansuchen die Genehmigung durch die vorgesetzte Führungskraft. Bei mehr als 1.000 Euro ist auch die Genehmigung durch die Personalabteilung nötig. Für ehrenamtliche Tätigkeiten mit Spesenrückvergütung braucht es hingegen keine Genehmigung.

Die weiteren Regeln: Die Bruttoeinkünfte aus den Nebenjobs dürfen auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen. Falls die 30 Prozent aufgrund einer niedrigen Gehaltsstufe weniger als 7.000 Euro ausmachen, gilt eine Nebenjob-Obergrenze von 7.000 Euro.

Eine Ausnahme gibt es für die Berufsschul-, Musikschul- und Praxislehrer, wo die Einkommensgrenze auf 50 Prozent erhöht wurde. Und für das Teilzeitpersonal, dem die Landesverwaltung keine Vollzeitstellen anbieten kann, gilt eine Einkommensgrenze für die gesamten Bruttoeinkünfte von 130 bis 150 Prozent.

Und: In bestimmten Fällen – wie eine persönliche Notlage oder die einmalige Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung bzw. Neuorientierung für maximal ein Jahr – kann die Überschreitung der Einkommensgrenzen während der Dienstabwesenheit ermächtigt werden. Diese Ausnahmeregelung haben im Vorjahr 22 Landesbedienstete in Anspruch genommen.

Jetzt hat das Land – wie von den Transparenz-Bestimmungen vorgesehen – die Liste mit den genehmigten Nebentätigkeiten im Jahr 2020 veröffentlicht. Die Tageszeitung hat die erklärten Nebeneinkünfte von mehr als 15.000 Euro herausgesucht (siehe Grafik).

Bei mehreren Personen (in der Grafik mit Sternchen markiert) handelt es sich um die genannten Sonderfälle, wo die „einmalige Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung“ in Anspruch genommen wurde. Dadurch erklären sich auch die teilweise sehr hohen Beträge von mehr als 40.000 Euro.

Ein kurioses Detail: 15 Personen haben gerade einmal einen Euro als Einkommen aus dem Nebenjob erklärt. Mittlerweile wird in der Liste der Nebentätigkeiten nur noch der Tätigkeitsbereich angegeben, der häufig sehr weitläufig ist. Bis vor wenigen Jahren musste noch die konkrete Nebentätigkeit veröffentlicht werden. Damals waren in der Liste unter anderen noch Arbeiten wie Skilehrer, Koch, Clown oder Heilpädagogische Reitlehrerin zu finden.

Mehr als die Hälfte der Nebentätigkeiten geht auf das Schulpersonal zurück.

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