Privater Lärm
Der Kassationsgerichtshof hat eine Verwaltungsstrafe von 270 Euro wegen Lärmbelästigung im Streitberger-Keller aufgehoben. Die Hintergründe.
von Thomas Vikoler
Dieses Urteil hat wegweisenden Charakter für alle Rockbands und andere nächtliche musikalische Tätigkeiten. Ordnungshüter werden es sich gut überlegen müssen, bevor sie Verwaltungsstrafen wegen Lärmbelästigung ausstellen. Vor allem dann, wenn die akustischen Emissionen in privater häuslicher Umgebung hergestellt werden.
So wie in jener Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2010 in einem Keller in der Bozner Museumstraße. Genauer: Im legendären Streitberger-Keller unterhalb des gleichnamigen Cafés, das gut vier Jahre später, im Dezember 2014 zusperrte.
Der Keller war aber nicht Teil des Lokals, sondern – wie die Kassation nun in einem Urteil der II. Sektion feststellt – ein privater Aufenthaltsort.
Zwei Beamte der Staatspolizei hatten in jener Nacht im Oktober laute Musik aus einem Belüftungsschacht in der Museumsstraße wahrgenommen. Sie stiegen hinunter in der Streitberger-Keller, erklärten die nächtliche Musik-Session für beendet und verhängten gegen Inhaber Elmar Streitberger eine Verwaltungsstrafe von 270 Euro wegen Lärmbelästigung.
Nun, nach zehn Jahren, ist rechtskräftig entschieden, dass Streitberger die Strafe nicht zahlen muss.
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