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Kein Nachweis eines Schadens

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Das Bozner Verwaltungsgericht weist den ersten Antrag auf Aussetzung der Testpflicht in der Schule ab und vertagt ihn auf den 27. April.

von Thomas Vikoler

Der erste Versuch, die seit dieser Woche in den Schulen geltende Pflicht, sich zweimal die Woche einem Nasenflügeltest zu unterziehen, ist gescheitert.

Am Donnerstag Nachmittag veröffentlichte das Verwaltungsgericht eine vom neuen Gerichtspräsidenten Michele Menestrina unterzeichnete Verfügung, mit welcher ein Antrag auf Aussetzung der Testpflicht abgewiesen wurde. Ein Richterkollegium befasst sich am 27. April mit dem Antrag.

Damit ist der Kurs des Gerichts in dieser umkämpften Causa mehr oder weniger vorgegeben, in den nächsten Tagen dürften weitere Verfügungen zu Rekursen weiterer Eltern ergehen.

In diesem Fall hatten fünf Eltern für ihre Kinder die sofortige Aufhebung der Test-Pflicht mit der Sanktion des Ausschlusses vom Präsenzunterricht (und Überstellung in den Fernunterricht) beantragt. Der Rekurs wurde von den beiden sardischen Anwälten Francesco Scifo und Linda Corrias sowie von der Bozner Anwältin Renate Holzeisen eingebracht.

Ihre Argumente: Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. April seien Gesetze verletzt worden, zudem weise er Begründungsmängel auf. Die als Versuchsprojekt deklarierte Testpflicht sei weder durch ein Landesgesetz vorgesehen noch von der Corona-Expertenkommission des Landes vorgeschlagen worden. Lediglich der Sanitätsbetrieb habe sie dem Land nahegelegt. „Das Recht auf Bildung wird unrechtmäßig einem invasivem Versuch untergeordnet, bei dem eine medizinische Behandlung ohne der freien Zustimmung der Betroffenen durchgeführt“, heißt es u.a. im Rekurs der fünf Eltern. Sie sehen das Recht auf Bildung eingeschränkt, während die Landesanwaltschaft von einem „Ausgleich“ der beiden Grundrechte auf Bildung bzw. Gesundheit spricht. Der Test sei zudem alles andere als invasiv, Schäden bei den Schülern seien nicht erwarten.

Die Kläger behaupten hingegen, dass die Landesregelung von den staatlichen Bestimmungen abweiche, wo keine Testpflicht für den Präsenzunterricht gilt. Eine Ausnahme davon sei allein in „außerordentlichen“ Fällen möglich.

Gerichtspräsident Menestrina versenkt den Antrag auf Aussetzung mit dem Hinweis, dass von den Klägern behauptete gesundheitlich-mentale Beeinträchtigung der Kinder durch die Testpflicht „nicht im mindesten“ nachgewiesen sei. Die vom Land vorgelegten Klärungen zur Art der Test hätten gezeigt, dass keine „irreparablen Folgen“ für die Gesundheit der Kinder zu erwarten seien.

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