Abkehr vom Sonderweg

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Ein Hüttenwirt von der Seiser Alm hat die 14-tägige Schließung der Gastbetriebe beim Verwaltungsgericht angefochten. Dieses lehnt eine Aussetzung ab.
von Thomas Vikoler
Gibt es in Sachen Covid-Bekämpfung überhaupt noch einen Südtiroler Sonderweg? Diese Frage musste Eros Magnago, Generalsekretär der Landesverwaltung, am Dienstag dieser Woche bei einer informellen Anhörung vor Alda Dellantonio, Präsidentin des Verwaltungsgerichts, verneinen.
Ja, Landeshauptmann Arno Kompatscher habe sich in seiner Verordnung Nr. 3, mit welcher Bars und Restaurants zwischen 31. Jänner und 15. Februar geschlossen bleiben müssen, auf das Dekret des Ministerpräsidenten vom 14. Jänner gestützt. Ganz im Gegensatz zu den Verordnungen Nr. 1 und 2, bei welchem der Südtiroler Sonderweg in Sachen Corona fortgesetzt worden sei.
Die Offenbarung Magnagos geschah im Rahmen eines Verfahrens zu einem Rekurs eines Hüttenwirts von der Seiser Alm, welcher mit dem Beistand des Anwalts Alfred Mulser Verordnung Nr. 3 angefochten hatte. Inklusive eines Dringlichkeitsantrags zur Aussetzung der Maßnahme.
Den Dringlichkeitsantrag hat die Gerichtspräsidentin nun allerdings abgewiesen. Mit einer Begründung, welche die juristischen und politischen Schwächen der LH-Verordnung offenlegt.
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