Die Brexit-Neuerungen
Am 1. Januar 2021 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union endgültig verlassen. Aber welche Folgen hat der Brexit für europäische VerbraucherInnen? Das Europäische Verbraucherzentrum klärt auf.
Am 1. Januar 2021 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union endgültig verlassen. Nach Ablauf der Übergangszeit, dreieinhalb Jahre nach dem Referendum vom 23. Juni 2016, bei welchem sich „Leave“ gegen „Remain“ durchgesetzt hat, haben sich die europäischen Institutionen und die britische Regierung auf eine Vereinbarung zur Regelung der künftigen Beziehungen geeinigt, und damit das befürchtete „No-Deal“-Szenario abgewendet, das einen Austritt aus der EU ohne jegliches Abkommen zur Folge gehabt hätte.
Aber welche Folgen hat der Brexit für europäische VerbraucherInnen? Das Europäische Verbraucherzentrum klärt auf.
„Der Brexit ist nun endgültig vollzogen, das Vereinigte Königreich ist offiziell aus dem europäischen Binnenmarkt ausgeschieden. Dieses Ereignis von epochaler Bedeutung hat bei den VerbraucherInnen viele Zweifel darüber aufkommen lassen, ob sie bei ihren Transaktionen jenseits des Ärmelkanals noch von den europäischen Schutzbestimmungen Gebrauch machen können“, erklärt Maria Pisanò, Direktorin des Europäischen Verbraucherzentrums Italien. „Daher ist es notwendig, die wichtigsten Neuerungen in den Bereichen darzustellen, die für das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren von größtem Interesse sind, und zwar bei der Anwendung der Gewährleistung und jener Rechte, die die europäischen VerbraucherInnen bisher gegenüber den im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen genossen haben“, fährt Pisanò fort.
Urlaub und Reisen
Bis zum 30. September 2021 genügt ein gültiger Personalausweis, um in das Vereinigte Königreich zu reisen. Die für die verschiedenen Verkehrsmittel vorgesehenen EU-Fahrgastrechte gelten weiterhin, allerdings müssen Abfahrts- und Ankunftsort sowie der Unternehmenssitz und die Lizenz des Transportunternehmens sorgfältig geprüft werden.
Im Flugverkehr beispielsweise können EU-Passagiere weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verankerten Rechte in Anspruch nehmen, und zwar bei allen Flügen, die innerhalb der EU abfliegen sowie bei jenen Flügen, die im Vereinigten Königreich starten und von einer EU-Fluggesellschaft zu Zielen innerhalb der EU durchgeführt werden. Wenn Sie aber von Großbritannien nach Frankreich oder Italien mit einer britischen Fluggesellschaft reisen, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung nicht.
Die Bestimmungen zu den Pauschalreisen und den verbundenen Reiseleistungen werden weiterhin angewandt, aber der britische Veranstalter könnte nicht mehr verpflichtet sein, einen Insolvenzschutz anzubieten.
Im Krankheitsfall können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht mehr nutzen und Sie müssen sich bezüglich der Roaming-Gebühren an Ihren Mobilfunkanbieter wenden.
Einkauf von Waren und Dienstleistungen
Für italienische, spanische oder polnische VerbraucherInnen gelten weiterhin das Verbot des ungerechtfertigten Geoblocking sowie die EU-Richtlinien bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs, der unlauteren Geschäftspraktiken und der Gewährleistung beim Verkauf von Verbrauchsgütern, und zwar nach dem Grundsatz: Richtet ein Verkäufer die eigene Tätigkeit auf VerbraucherInnen aus, die in einem bestimmten Land ansässig sind, dann ist das Recht des Landes anwendbar, in dem der/die VerbraucherIn den Wohnsitz hat. Auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist weiterhin anwendbar.
Aufgrund des Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der Zollunion, sodass der – im Binnenmarkt freie – Warenverkehr durch das Abkommen vom 24. Dezember 2020 vorläufig bis Februar 2021 geregelt ist.
Streitbeilegung
In diesem Zusammenhang entfallen zwei wertvolle Instrumente: Die ODR-Plattform als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für britische VerbraucherInnen und für im Vereinigten Königreich niedergelassene Unternehmen nicht mehr zugänglich, ebenso wie das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen – nichtsdestotrotz werden die Gerichte weiterhin jene Verfahren behandeln, die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen sind.
„Was das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren betrifft, wird das britische Zentrum das gesamte Jahr 2021 in Betrieb bleiben“, versichert Monika Nardo, Koordinatorin des Europäischen Verbraucherzentrums Italien – Büro Bozen, „Streitfälle gegen britische Unternehmen werden weiterhin bearbeitet und die VerbraucherInnen können sich wie in den vergangenen Jahren an unser Zentrum wenden.“
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