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Handwerker als Hoteliers

Gert Lanz

Das Landesgesetz für Raum und Landschaft wird um eine Kuriosität reicher: Personalunterkünfte, die bis zu 20 Prozent einer Gewerbezone einnehmen können.

von Thomas Vikoler

Artikel 9 war einer der umkämpftesten in der Debatte zur vierten Änderung des Landesgesetzes für Raum und Landschaft am Freitagabend im Landtag. Er sieht die Möglichkeit vor, in Gewerbezonen Wohnraum für Werktätige zu schaffen. „Es geht um die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern“, betont Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer, Einbringerin des Gesetzentwurfes.

Doch was wird Artikel 9, auf den eine eigene Durchführungsbestimmung der Landesregierung folgen soll, bringen? Eine Flut von neuen Unterkünften in Industrie- und Handwerkerzonen in leerstehenden Betriebshallen? Mit entsprechenden Lärm-Kollision?

Auffallend ist das erlaubte Ausmaß des neuen Wohnvolumens in Gewerbezonen: Bis zu 20 Prozent einer bestehenden Zone. „Die Gemeinden können den Anteil auch verringern“, stellt die Landesrätin klar.

SVP-Fraktionssprecher Gerd Lanz verteidigte die Bestimmung im Landtag.

Bemerkenswerterweise wurde Art. 9 von einigen Abgeordneten „Lex Lanz“ getauft, und zwar deshalb, weil er, zumindest theoretisch, auf das Betriebsgebäude der Firma Lanz Metall in Toblach angewendet werden könnte. Mit entsprechender Wertsteigerung.

Der Betrieb des SVP-Fraktionssprechers befindet sich in einem Konkursverfahren.

Lanz bestreitet einen Zusammenhang.

Für Sandro Repetto besteht jedenfalls die Gefahr, dass Handwerker aufgrund der neuen Bestimmung zu Hoteliers werden könnten. „Ich habe bereits entsprechende Projekte gesehen“, sagt der PD-Abgeordnete. Im Gesetz ist tatsächlich nicht festgelegt, ob allein Mitarbeiter des entsprechenden Betriebs in den Unterkünften wohnen dürfen oder auch andere Personen. Also alle. (tom)

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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